Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Gewerbsschulden.  Nürnberger  Recht.  141

können  dieffallsige  Partikulargesetze  bestehen,  so
wurde  doch  weder  jenes  im  gegenwärtigen  Falle
von  der  beklagten  Partei  behauptet,  noch  hat  sich
lehteres  nach  den  gepflogenen  Recherchen  herausgestellt.


Wenn  aber  bei  diesem  Sachverhalte  angenommen
  werden  muß,  daß  das  Meßnerhaus  zu  den
Kultusgebäuden  gehört,  wobei  es  ohne  Einfluß  bleibt,
daß  mit  demselben  zugleich  das  Schulhaus  verbunden
ist,  weil  bezüglich  des  letzteren  die  Gemeinde  die
Kosten  bereits  übernommen  hat,  so  kommen  selbstverständlich
  in  Ansehung  der  Baukosten  die  gemeinrechtlichen
  Grundsätze  zur  Anwendung,  wonach  die
Decimatoren  subsidiär  baupflichtig  sind;  vgl.  Vermaneder,

  kirchliche  Baulast  Il.  Austage  S.  18
O#rk.  v.  20.  Nov.  1860.  Reg.-Fr.  12  ¾
u.
3.

Ueber  die  Haftung  der  Eheleute  für  die  Schulden  bei  gemeinschaftlichem
  Gewerbsbetriebe.
Nürnberger  Recht.

Zur  Feststellung  der  Haftungsverbindlichkeit  des
Ehemannes  für  eine  von  seiner  Frau  kontrahirte
Schuld  war  von  der  ersten  Instanz  der  Klagspartei
  darüber  Beweis  auferlegt  worden,  daß  die  Beklagten
  im  Januar  1853  (Zeit  der  Eingehung  der
Schuld)  gemeinschaftlich  ein  offenes  Kaufs=  und
Verkaufögeschäft  betrieben  haben.

Hiegegen  wurde  von  den  Beklagten  Beschwerde
erhoben,  weil  diese  Beweisauflage  als  unstatthast
und  irrelevant  zu  streichen,  eventuell  dem  klagenden
Theile  auch  noch  Probe  darüber  aufzulegen  sei,  daß
die  eingeklagte  Schuld  zum  Betriebe  des  von  den
Beklagten  angeblich  gemeinsam  betriebenen  Kaufsund
  Verkaufsgeschäftes  kontrahirt  worden  sei,  je-