Gewerbsschulden. Nürnberger Recht. 141
können dieffallsige Partikulargesetze bestehen, so
wurde doch weder jenes im gegenwärtigen Falle
von der beklagten Partei behauptet, noch hat sich
lehteres nach den gepflogenen Recherchen herausgestellt.
Wenn aber bei diesem Sachverhalte angenommen
werden muß, daß das Meßnerhaus zu den
Kultusgebäuden gehört, wobei es ohne Einfluß bleibt,
daß mit demselben zugleich das Schulhaus verbunden
ist, weil bezüglich des letzteren die Gemeinde die
Kosten bereits übernommen hat, so kommen selbstverständlich
in Ansehung der Baukosten die gemeinrechtlichen
Grundsätze zur Anwendung, wonach die
Decimatoren subsidiär baupflichtig sind; vgl. Vermaneder,
kirchliche Baulast Il. Austage S. 18
O#rk. v. 20. Nov. 1860. Reg.-Fr. 12 ¾
u.
3.
Ueber die Haftung der Eheleute für die Schulden bei gemeinschaftlichem
Gewerbsbetriebe.
Nürnberger Recht.
Zur Feststellung der Haftungsverbindlichkeit des
Ehemannes für eine von seiner Frau kontrahirte
Schuld war von der ersten Instanz der Klagspartei
darüber Beweis auferlegt worden, daß die Beklagten
im Januar 1853 (Zeit der Eingehung der
Schuld) gemeinschaftlich ein offenes Kaufs= und
Verkaufögeschäft betrieben haben.
Hiegegen wurde von den Beklagten Beschwerde
erhoben, weil diese Beweisauflage als unstatthast
und irrelevant zu streichen, eventuell dem klagenden
Theile auch noch Probe darüber aufzulegen sei, daß
die eingeklagte Schuld zum Betriebe des von den
Beklagten angeblich gemeinsam betriebenen Kaufsund
Verkaufsgeschäftes kontrahirt worden sei, je-