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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
–.. Nr. 17. —
(Nr. 8709.) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuer-Veranlagung für das
' Jahr vom 1. April 1880/81. Vom 25. März 1880.
A-# Grund der Bestimmungen im §.# 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873
(Gesetz Samml. S. 213) und im F§. 5 des Gesetzes von demselben Tage eset
Samml. S. 222), sowie im Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 8 wird hierdurch bekannt gemacht, daß an Klassensteuer für das
Jahr vom 1. April 1880/81 nur
2 Mark 88 Pfennig
auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sind.
Der Normalbetrag der Klassensteuer ist gesetzlich fest-
gestellt a. 42 100 000 Mark.
Der durch Reklamationen und Rekurse entstandene
Ausfall gegen den Normalbetrag des Jahres vom 1. April
1879/80 ist festgestellt affff. 777502
Sind zusammen.. 42 877 502 Mark.
Hiervon kommt in Abzug der aus dem
Jahre 1879/80 nach der Bekanntmachun
vom 25. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 120
auszugleichende Mehrbetrag voo# 501 301 Mark,
sowie der Betrag 0nnnyyya 181.
um welchen sich das Veranlagungssoll zweier
Bezirke für 1879/80 in Folge nachträglicher
Berichtigung vorgekommener Irrthümer er-
höht hat.
Sind zusammen . . . .. 501 482=
und verbleiben. 42 376 020 Mark.
Veranlagt sind für das Jahr 1880811 . 44 155 641
mithin mehr. 1779 621 Mark.
Hiernach würden, um die berichtigte Soll-Einnahme von 42 376 020 Mark
zu erhalten, auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sein:
2. Mark 87%½% Pfennig.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8709.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1880.