Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

l  19.  Rechte  und  Pflichten  der  Kammermitglieder.  155

 

zu  vertretenden  Sonderinteresses  nach.5)  Das  schließt  nicht  aus,  daß  die  etwaigen  Bevollmächtigten,
  ebenso  wie  die  Abgeordneten  der  Körperschaften,  von  ihren  Auftraggebern
oder  aus  der  Kasse  ihrer  Körperschaft  eine  entsprechende  Entschädigung  beziehen.  Nur  in
dem  allgemeinen  „Landtagsaufwand“  wird  nichts  dafür  gerechnet.

Das  Nähere  über  die  Tagegelder  bestimmte  ursprünglich  die  Landt.-Ord.  §  38
in  der  Weise,  daß  jedes  entschädigungsberechtigte  Mitglied  von  der  erfolgten  Anmeldung
bis  zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Landtags  pro  Tag  12  M.  erhalten  sollte;  die  Zeit
eines  Urlaubes  oder  einer  „nicht  durch  Krankheit  am  Orte  des  Landtags  oder  Deputationsarbeiten“
  entschuldigten  Abwesenheit  wurde  abgerechnet.  Das  Ges.  vom  30.  Juni  1902
(unter  II.)  setzte  die  Tagegelder  für  die  am  Landtagsorte  wohnhaften  Mitglieder  auf  6  M.
herab.  Das  Gesetz  vom  19.  Februar  1909  hat  aber  jetzt  die  Entschädigungsweise  nachgeahmt,
welche  nach  Reichsges.  vom  21.  Mai  1906  für  die  Reichstagsabgeordneten  in  Geltung  steht.
Demnach  erhalten  die  Mitglieder  für  jeden  ordentlichen  Landtag  —  also  alle  zwei  Jahre  —
eine  Gesamtentschädigung  von  3000  M.,  2000  M.  in  fünf  Monatsraten  zahlbar,  der  Rest
mit  1000  M.  am  Tage  der  Schließung.  Die  am  Tagungsorte  wohnhaften  Mitglieder  erhalten
wieder  nur  die  Hälfte  (§  1  Abs.  2).  Für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  wird  der  Betrag  von
15  M.,  bei  Ortswohnhaften  7,50  M.  in  Abzug  gebracht.  Anwesenheitslisten  dienen  zur
Feststellung  (§  3).  Während  eines  außerordentlichen  Landtages  werden  umgekehrt  die
gleichen  Sätze  als  Anwesenheitsgelder  vergütet  (&5);  ebenso  erhalten  sie  die  Direktorial=  und
Zwischendeputations-Mitglieder,  welche  über  den  Schluß  des  Landtages  hinaus  durch  die
Geschäfte  festgehalten  werden  (860).

Wegen  der  Reisekosten  sind  die  Bestimmungen  der  Landt.-Ord.  §  38  Abs.  6
und  7  in  Kraft  geblieben.  Die  auswärtigen  Mitglieder  haben  während  der  Dauer  des
Landtages  freie  Eisenbahnfahrt  zwischen  ihrem  Wohnorte  und  dem  Landtagssitze;  dazu
erhalten  die,  welche  nicht  an  der  Eisenbahn  wohnen,  eine  einmalige  Vergütung  für  jedes
neue  Zusammentreten  des  Landtages  (auch  nach  Vertagung)  in  der  Weise,  daß  für  Hin=  und
Rückreise  die  Fuhrkosten  mit  zwei  Mark  für  je  fünf  Kilometer  vom  Wohnort  bis  zur  nächsten
Station  berechnet  werden.

Die  beiden  Präsidenten  der  Kammer  beziehen  während  der  Dauer  des  Landtages  für
den  ihnen  entstandenen  außerordentlichen  Aufwand  jeder  die  Pauschsumme  von  900  M.
monatlich  (Landt.-Ord.  §  38  Abs.  9).

6)  Bgl.  oben  5  18  Note  5.  Bei  den  Verhandlungen  über  die  Verfassung  verwahrte  sich  die
Universität  Leipzig  gegen  die  den  erwähnten  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  „abgesprochenen
Auslösung“.  Sie  machte  mit  Recht  geltend,  daß  fortan  kein  Mitglied  des  Landtages  „individuelle
Interessen“  vertrete  (Landt.-Akten  1831  Bd.  4  S.  1958).  —  Das  alte  Wort  „Auslösung“  ist  übrigens
  seit  jenen  Beratungen  über  die  Verf.-Urk.  verschwunden.  Es  bedeutete  wohl  ursprünglich
die  Lösung  des  Landstandes  von  den  Verbindlichkeiten  der  Herberge,  in  der  er  saß,  und  war  ein
Aufwand  aus  ständischen  Mitteln  für  diesen  Zweck.  In  diesem  Sinne  Grimm,  Deutsch.  Wörterb.  1
S.  911.