Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

360  30.  Gesetz,  betr.  die  Losgesellschaften.

Auch  denjenigen  trifft  dieselbe  Strafe,  welcher  ein
Geschäft  der  im  Abs.  1  oder  Abs.  2  bezeichneten  Art  als
Mittelsperson  fördert.

1  Vgl.  §  1  A.  1.  Auch  der  Zigarrenhändler,  welcher  Losanteile
verkauft,  um  den  Kundenbestand  seines  Zigarrengeschäfts  zu  sichern
oder  zu  erweitern,  ohne  die  Absicht,  unmittelbar  durch  den  Verkauf
der  Anteile  eine  den  Einkaufspreis  übersteigende  Summe  zu  erzielen,
  handelt  gewerbsmäßig,  Ihrb.  28  C  S.  32.

*  Val.  52  A.  5.

*  Liegt  der  Tatbestand  des  8  286  St  GB.  vor,  so  ist  die  obige
Strafbestimmung  nicht  anwendbar,  R  Strafs.  37  S.  438.

§  7.  Wer  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte
einer  öffentlichen  Lotterie  oder  Ausspielung,  welche
nur  für  einen  Teil  des  preußischen  Staatsgebiets  zugelassen
  ist,  außerhalb  dieses  Gebiets  feilhält,  anderen
überläßt  oder  zur  Uberlassung  anbietet,  obwohl  die
räumlich  beschränkte  Zulassung  aus  dem  Lose  ersichtlich
ist,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
bestraft.

Wer  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte  einer
außerpreußischen  Lotterie  oder  Ausspielung,  welche  nur
in  einer  bestimmten  Anzahl  mit  behördlichem  Stempel
versehener  Lose  in  Preußen  zugelassen  ist,  ohne  diesen
Stempel  feilhält,t  anderen  überläßt  oder  zur  Überlassung
anbietet,  verfällt  der  gleichen  Strafe,  sofern  diese  Beschränkung
  der  Zulassung  der  Lotterie  aus  dem  Lose  ersichtlich
ist.

1  Die  Bestimmung  bezieht  sich  sotvohl  auf  preußische  wie  auf
außerpreußische  lokal  beschränkte  Lotterien.

*  Val.  5  2  A.  5

88.  Jedes  einzelne  Zuwiderhandeln  gegen  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes,  insbesondere  jedes  einzelne