360 30. Gesetz, betr. die Losgesellschaften.
Auch denjenigen trifft dieselbe Strafe, welcher ein
Geschäft der im Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Art als
Mittelsperson fördert.
1 Vgl. § 1 A. 1. Auch der Zigarrenhändler, welcher Losanteile
verkauft, um den Kundenbestand seines Zigarrengeschäfts zu sichern
oder zu erweitern, ohne die Absicht, unmittelbar durch den Verkauf
der Anteile eine den Einkaufspreis übersteigende Summe zu erzielen,
handelt gewerbsmäßig, Ihrb. 28 C S. 32.
* Val. 52 A. 5.
* Liegt der Tatbestand des 8 286 St GB. vor, so ist die obige
Strafbestimmung nicht anwendbar, R Strafs. 37 S. 438.
§ 7. Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte
einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, welche
nur für einen Teil des preußischen Staatsgebiets zugelassen
ist, außerhalb dieses Gebiets feilhält, anderen
überläßt oder zur Uberlassung anbietet, obwohl die
räumlich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich
ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bestraft.
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer
außerpreußischen Lotterie oder Ausspielung, welche nur
in einer bestimmten Anzahl mit behördlichem Stempel
versehener Lose in Preußen zugelassen ist, ohne diesen
Stempel feilhält,t anderen überläßt oder zur Überlassung
anbietet, verfällt der gleichen Strafe, sofern diese Beschränkung
der Zulassung der Lotterie aus dem Lose ersichtlich
ist.
1 Die Bestimmung bezieht sich sotvohl auf preußische wie auf
außerpreußische lokal beschränkte Lotterien.
* Val. 5 2 A. 5
88. Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere jedes einzelne