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Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt.
Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Ziersträucher
beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen.
KG. 31.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft, wer, abgesehen von den Fällen der . 321 und 326 des Strafgesetzbuchs,
unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder
Gräben, Wöll, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des Wassers die-
nende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt.
G. 32.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 308 des Strafgesetzbuchs, eigene
Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich
dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht #t.
KC. 33.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 11 des Strafgesetz-
buchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel
oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt, Vogelnester
zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt.
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.
g. 34.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft, wer, abgesehen von den Fällen des J. 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, den
ium Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen er-
assenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt.
g. 35.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen
wird bestraft, wer unbefugt #
1) an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen, an
aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen
das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm oder Stoß-
nummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt
oder verändertz;
2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Loh-
rinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt.
(Nr. 8715.)