Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. 
Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Ziersträucher 
beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen. 
KG. 31. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer, abgesehen von den Fällen der . 321 und 326 des Strafgesetzbuchs, 
unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder 
Gräben, Wöll, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des Wassers die- 
nende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt. 
G. 32. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 308 des Strafgesetzbuchs, eigene 
Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der 
Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich 
dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht #t. 
KC. 33. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche 
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 11 des Strafgesetz- 
buchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel 
oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt, Vogelnester 
zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt. 
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. 
g. 34. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer, abgesehen von den Fällen des J. 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, den 
ium Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen er- 
assenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt. 
g. 35. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
wird bestraft, wer unbefugt # 
1) an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen, an 
aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen 
das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm oder Stoß- 
nummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt 
oder verändertz; 
2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Loh- 
rinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt. 
(Nr. 8715.)
	        
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