Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 36. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 
1) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er 
berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder 
mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wesschaffen von Holz, 
Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, 
sich aufhält; 
2) Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet; 
3) Einfriedigungen übersteigt; 
4) Forstkulturen betritt; 
5) solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen 
oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des 
Abraums nicht freigegeben sind. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die 
Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören 
oder nicht. 
S. 37. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 
1) zum Wicderausschlagen bestimmte Laubholzstöcke aushaut, abspänt oder 
zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen 
belegt; 
2) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisen- 
haufen zerstört oder zerstreut. 
KC. 38. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark wird bestraft, wer aus einem fremden 
Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in bestimmten Maßen 
er berechtigt ist, unbefugt ohne Genehmigung des Grundeigenthümers vor Rück- 
gabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den bestinmten Tagen oder Tages- 
zeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
KG. 39. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle der ihm 
vom Eigenthümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf, Hob 
oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Ver- 
abfolgezettel bezeichneten Posten oder Theile derselben fortschafft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
	        
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