Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Für das Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin erfolgt die Wahl durch den 
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürger- 
mesers 
K. 12. 
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch 
den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unter- 
liegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz= Samml. S. 218) 
beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 201). 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs- 
gerichts ernannt. 
F. 16 a 
Die Disziplin über die bei den Bezirksverwaltungsgerichten angestellten 
Subaltern- und Unterbeamten übt der Direktor mit denjenigen Befugnissen, 
welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden in 
Ansehung der bei letzteren angestellten unteren Beamten zustehen. 
Ueber Beschwerden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt 
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. 
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, 
die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staats- 
anwaltschaft erfolgt durch den Direktor des Begzirksverwaltungsgerichts; ent- 
scheidende Behörde ist in erster Instanz das Bezirksverwaltungsgericht, in der 
Berufungsinstanz das Oberverwaltungsgericht; der Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft für die Berufungsinstanz wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs- 
gerichts ernannt. S 20 
Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staatsministeriums in 
Senate eingetheilt werden. 
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und mindestens 
auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und für den 
Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter. 
In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Regulativs 
(§. 30) die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate. 
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und 
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten 
Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
S. 30 a. 
Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte angestellten 
Subaltern= und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, 
welche nach dem Grieeh betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten r2c., vom 21. Juli 1852 den Ministern in Ansehung der ihnen unter- 
(Nr. 8732. 55“ 
 
	        
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