Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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It  Zusammen-Lutemme

  Zu  ver-  Ist

packun

anderen  Gegen=  wendender  Beiladung  Bemerkungen

ständen  zulässtge  Wagen  zulässig?

4  5  6  7
Apparate  b)  Das  zu  verwendende  Nitroglyzerin  muß  völlig
"n  alten  säurefrei  sein.
also  an  (2)  Das  fertige  Pulver  muß  gelatiniert  sein  und  folgenden
nicht  in  Ba-  Anforderungen  entsprechen:  fols

a)  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstem-—*

  is  “  deratur  von  mindestens  170°  haben  und  bei  der
«  tgbilitätsprüfungmindestenslStundeauleZs
erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote

  Dämpfe  abzuspalten;

b)  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine

Verpu  ungstemperatur  von  mindestens  160°f%  haben

und  bei  der  Stabilitätsprüfung  mindestens  1½

Stunden  auf  1200  erhitzt  werden  können,  ohne
deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten.

(3)  Nitrozellulosepulver  und  nttroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver

  dürfen  bei  der  Trauzlschen  Bleiblockprobe

  im  Ver  leiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen

Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  mm  Seitenlänge

(aus  60  Prozent  Nitrozellulose  (12  Proßent  Stickstoffehalt)

  und  40  Prozent  Nitroglyzerin  bestehend)  eine
Lhense  10  Prozent  stärkere  Ausbauchung  ergeben

als  dieses.
(4)  Nähere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung
  der  Pulver  und  ihrer  Ausgangsstoffe  hat  das

Reichs-Eisenbahnamt  getroffen.

2.  Bescheinigungen,  Frachtbriefe.

Auf  dem  Frachtbriefe  muß  von  einem  von  der  Eisenbahn
  anerkannten  Chemiker  bescheintgt  sein,  daß  die  Pulver
den  für  sie  gestellten  Anforderungen  entfprechen.  Bei  der
Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  durch  andere  Absender
  als  die  herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Becheinigung
  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers
  abgesehen  werden,  wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief
  erklärt,  daß  das  Pulver  oder  die  damit  gefüllten
Kartuschen  einer  geprüften  und  bescheinigten  Lieferung
entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.


Nein.  Bedeckter.  Ja,  1.  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  um-Elektrische
  ausgenom-  fassen.  Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Schießmen
  sind  mittels  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Fracht-Bahnen.
  andere  briefe  müssen  außer  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und
Solche  Spreng-  Nummer  der  Behälter  auch  das  Rohgewicht  jedes  ein-Schießmittel
  stoffe  (La)  zelnen  Behälters  enthalten.
dürfen  nicht  und  2.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  bescheiuzt
in  Wagen  ibreng-  sein,  daß  Beschaffenheit  und  Verpackung  des  Schießbefördert
  kräftige  mittels  den  Vorschriften  unter  Ia.  der  Anlage  C  zur
werden,  die  Zündungen  E  O.  entspricht.
cromslh  „fb-Miift  /3.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzuläs  g.
unter  bis  zu  4.  Weiter  sind  die  Beförderun  öborschriften  unter  Ia.  der
Spannung  1000  kg  Anlage  C  zur  E  V  O.  B  Abs.  (3),  D  Abs.  (3),  E  Abs.  (5),
stehende,  dürfen  mit  „G,  und  K  zu  beachten.  Die  Vorschrift  unter
Leitungen  anderen  a.  F  Es.  (2)  gilt  nicht  für  elektrische  Lokomotiven  ohne
oder  Appa=  Gütern  zu=  Feuerherd.
rate  enthal=  sammenten,
  also  auchh  geladen
nicht  in  werden,  vorausgesetzt,  daß
Wagen,  die  diese  nicht  leicht  entzündelektrisch
  be=  lich  sind  und  nicht  früher
leuchtet  sind.  als  die  Schießmittel  ausgeladen
  werden.