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It Zusammen-Lutemme
Zu ver- Ist
packun
anderen Gegen= wendender Beiladung Bemerkungen
ständen zulässtge Wagen zulässig?
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Apparate b) Das zu verwendende Nitroglyzerin muß völlig
"n alten säurefrei sein.
also an (2) Das fertige Pulver muß gelatiniert sein und folgenden
nicht in Ba- Anforderungen entsprechen: fols
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstem-—*
is “ deratur von mindestens 170° haben und bei der
« tgbilitätsprüfungmindestenslStundeauleZs
erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote
Dämpfe abzuspalten;
b) nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine
Verpu ungstemperatur von mindestens 160°f% haben
und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1½
Stunden auf 1200 erhitzt werden können, ohne
deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten.
(3) Nitrozellulosepulver und nttroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver
dürfen bei der Trauzlschen Bleiblockprobe
im Ver leiche mit einem nitroglyzerinhaltigen
Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge
(aus 60 Prozent Nitrozellulose (12 Proßent Stickstoffehalt)
und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine
Lhense 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben
als dieses.
(4) Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung
der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe hat das
Reichs-Eisenbahnamt getroffen.
2. Bescheinigungen, Frachtbriefe.
Auf dem Frachtbriefe muß von einem von der Eisenbahn
anerkannten Chemiker bescheintgt sein, daß die Pulver
den für sie gestellten Anforderungen entfprechen. Bei der
Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender
als die herstellenden Fabriken kann von der Becheinigung
eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers
abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief
erklärt, daß das Pulver oder die damit gefüllten
Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung
entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
Nein. Bedeckter. Ja, 1. Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände um-Elektrische
ausgenom- fassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Schießmen
sind mittels ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Fracht-Bahnen.
andere briefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und
Solche Spreng- Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes ein-Schießmittel
stoffe (La) zelnen Behälters enthalten.
dürfen nicht und 2. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheiuzt
in Wagen ibreng- sein, daß Beschaffenheit und Verpackung des Schießbefördert
kräftige mittels den Vorschriften unter Ia. der Anlage C zur
werden, die Zündungen E O. entspricht.
cromslh „fb-Miift /3. Aufgabe als Eilgut ist unzuläs g.
unter bis zu 4. Weiter sind die Beförderun öborschriften unter Ia. der
Spannung 1000 kg Anlage C zur E V O. B Abs. (3), D Abs. (3), E Abs. (5),
stehende, dürfen mit „G, und K zu beachten. Die Vorschrift unter
Leitungen anderen a. F Es. (2) gilt nicht für elektrische Lokomotiven ohne
oder Appa= Gütern zu= Feuerherd.
rate enthal= sammenten,
also auchh geladen
nicht in werden, vorausgesetzt, daß
Wagen, die diese nicht leicht entzündelektrisch
be= lich sind und nicht früher
leuchtet sind. als die Schießmittel ausgeladen
werden.