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zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit
es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.
g. 70.
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewor-
denen Endurtheile findet die Klage auf WGederausna hme des Verfahrens unter
denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen
statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeitsklage beziehungsweise
die Restitutionsklage. Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es die
angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung
an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung
oder Ergänzung des Verfahrens) soweit dasselbe von dem Anfechtungsgrunde
betroffen wird.
S. 70 a.
Das Verwaltungsgericht, an welches die Sache in den Fällen der I#. 69,
70 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm ander-
weitig zu treffenden Entscheidung, die in dem Aufhebungsbeschlusse des Ober-
verwaltungsgerichts husgestelnen rundsätze, sowie in den Fällen des §. 70 die
dem Aufhebungebelchluss, zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als
maßgebend zu betrachten.
itel IX.
Von den Kosten des Verfahrens und von der Vollstreckung der
Entscheidungen.
G. 71.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist stempelfrei.
S. 72.
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des
Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theiles zur
Last zu legen — die letzteren mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende
Theil einem ihn vertretenden Rechtsanwalte für Wahrnehmung der mündlichen
Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte oder dem Oberverwaltungs-
gercchte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung
er mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Ober-
verwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen,
als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben
würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte ange-
ordnet war.
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen.
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften.
(r. 8733