Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 13. Samstag, den 22. Juni 1844.
Zur Lehre von den radizirten Gewerbsrechten.
Von Anton Schlichthörle, Mag. Sekr. in München.
Das Gewerbsgesetz vom 11. Sept. 1825 bestimmt
in Art. 4:
„Ueber die Gewerbs-Vor= und Einrichtun-A„gen,
dann über das Realrecht der Gewerbe wird
Jofestgesetzt:
„1) Die nach Art. 1 bei jedem Gewerbe ohne
„Unterschied nothwendige Konzession und der im
„Art. 3 ausgesprochene Grundsatz ihrer Persönlich-„keit
hat auf die Gewerbs-Vor= und Einrichtun-„gen
insoferne keinen Einfluß, als über dieselben,
„wie über jedes andere Privateigenthum nach Maß-„gabe
der b. Gesetze verfügt werden kann.
„2) Dasselbe gilt auch von den sogenannten
„realen und radizirten Gewerben, welche diese Eigenschaft
schon dermal haben, jevoch soll deren
„Realität nach den jeden Orts bestehenden Ver-Hordnungen
beurtheilt werden. .
„3) Rechtmäßigen Erwerbern von realen Ge-„werben
der vorbezeichneten Art 2c. darf unter der
„Vorbedingung des Artikels 2 die zur Ausübung
„des Gewerbes erforderliche Konzession niemals ver-—weigert
werden.
IxX.