Volltext : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  13.  Samstag,  den  22.  Juni  1844.

Zur  Lehre  von  den  radizirten  Gewerbsrechten.
Von  Anton  Schlichthörle,  Mag.  Sekr.  in  München.

Das  Gewerbsgesetz  vom  11.  Sept.  1825  bestimmt
  in  Art.  4:

„Ueber  die  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtun-A„gen,
  dann  über  das  Realrecht  der  Gewerbe  wird
Jofestgesetzt:

„1)  Die  nach  Art.  1  bei  jedem  Gewerbe  ohne
„Unterschied  nothwendige  Konzession  und  der  im
„Art.  3  ausgesprochene  Grundsatz  ihrer  Persönlich-„keit
  hat  auf  die  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtun-„gen
  insoferne  keinen  Einfluß,  als  über  dieselben,
„wie  über  jedes  andere  Privateigenthum  nach  Maß-„gabe
  der  b.  Gesetze  verfügt  werden  kann.

„2)  Dasselbe  gilt  auch  von  den  sogenannten
„realen  und  radizirten  Gewerben,  welche  diese  Eigenschaft
  schon  dermal  haben,  jevoch  soll  deren
„Realität  nach  den  jeden  Orts  bestehenden  Ver-Hordnungen
  beurtheilt  werden.  .

„3)  Rechtmäßigen  Erwerbern  von  realen  Ge-„werben
  der  vorbezeichneten  Art  2c.  darf  unter  der
„Vorbedingung  des  Artikels  2  die  zur  Ausübung
„des  Gewerbes  erforderliche  Konzession  niemals  ver-—weigert
  werden.

IxX.