Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

262  J.  Kohler.

daß  der  Richter  von  den  Prozeßformen  und  namentlich  von  der  festen  Terminordnung  entbunden
  sei.  Dabei  schlich  sich  allerdings  mancher  Mißbrauch  ein,  wie  wir  dies  auch  aus
Dante  erfahren  1.  Allein,  es  lag  darin  ein  fruchtbarer  Keim,  der  um  so  mehr  Anklang  finden
mußte,  als  italienische  Städte  schon  seit  geraumer  Zeit  ähnliche  Erleichterungen  gegeben  hatten.
Die  Clementina  Saepe  will  nun  nicht  ein  neues  Verfahren  einführen,  aber  sie  bestimmt,  wie
das  Verfahren  simpliciter  und  de  plano  zu  entwickeln  sei,  und  gibt  in  dieser  Beziehung  namentlich
  folgende  Norm:  es  solle  keine  bestimmte  Terminordnung  bestehen,  sondem  der  Richter  soll  es
in  der  Hand  haben,  die  Termine  beliebig  zu  bestimmen,  namentlich  auch  den  Parteien  aufzugeben,
  in  einem  Termin  alles  noch  nicht  Vorgebrachte  zusammenzubringen.  Außerdem
erklärte  sie  noch  mehrere  andere  Neuerungen  als  berechtigt,  so  namentlich  auch  die,  daß  selbst
bei  Abwesenheit  des  Beklagten  die  Sache  untersucht  und  entschieden  werden  könne.

Dieses  großartige  Hauptgesetz  des  Prozesses  ist  die  Grundlage,  auf  der  sich  das  französische
  Verfahren  entwickelte;  es  wäre  auch  in  Deutschland  bahnbrechend  geworden,  hätte  man
nicht  für  das  Reichskammergericht  wiederum  das  altkanonische  Verfahren  als  Norm  angenommen.
  So  kam  es,  daß  dem  gemeinrechtlichen  Verfahren  in  Deutschland  die  Feinheit
und  Geschmeidigkeit  der  Clementina  fremd  blicb,  und  das  war  der  Punkt,  in  dem  uns  das  französische
  Verfahren  überlegen  war.  Dazu  kam  noch  verschiedenes  andere.  Das  römische  und  das
kanonische  Recht  —  und  dementsprechend  auch  das  französische  und  die  romanischen  Prozeßrechte
  —  machten  einen  wichtigen  Abschnitt  mit  der  sogenannten  litis  contestatio.  Im  römischen
und  romanischen  Recht  hatte  das  Verfahren  vor  dieser  litis  contestatio  die  Bedeutung,  daß
eine  Reihe  prinzipieller  Anstände  erörtert  und  erledigt  wurde,  bevor  man  in  den  Prozeß  eintrat
  2,  und  das  gleiche  galt  auch  im  kanonischen  Rechte,  wo  die  litis  contestatio  den  eigentlichen
Streit  eröffnete.  In  Deutschland  hat  eine  spätere  Entwicklung  diese  Spaltung  aufgegeben:
zu  Unrecht;  sie  tauchte  heutzutage  wieder  auf  in  der  ersten  Tagsatzung,  im  Vortermin,  wie  ihn
insbesondere  die  österreichische  Prozeshordnung  aufgestellt,  und  wie  man  ihn  auch  bei  uns  mit
Recht  verlangt  hat.  Es  ist  für  die  ganze  Prozeßführung  vorteilhaft,  wenn  ein  erster  Orientierungstermin
  vorhanden  ist,  in  welchem  zugleich  prinzipielle  Fragen,  wie  die  der  Prozeßfähigkeit  der
Parteien,  und  andere  Voraussetzungen  des  Prozesses  erörtert,  in  welchem  entsprechendenfalls
  ein  Vergleich  abgeschlossen,  entsprechendenfalls  ein  Anerkenntnis  erzielt,  entsprechendenfalls
  der  Prozeß  durch  Ausbleiben  des  Beklagten  versäumnisweise  erledigt  wird.  Das
hat  den  großen  Vorteil,  daß  eine  Reihe  von  Fragen  klargestellt  wird,  bevor  man  in  den
Prozeß  eintritt,  und  noch  mehr,  daß  eine  Reihe  von  Prozessen  zum  vornweg  sich  erledigt
und  man  nicht  nötig  hat,  die  normalen  Fristen  und  Wege  des  Prozesses  zu  beobachten.
Leider  hat  man  in  Deutschland  auch  in  der  Zivilprozeßnovelle  das  altbewährte  Muster  nicht
befolgt.

Im  übrigen  übte  auf  die  Entwicklung  nicht  des  Reichskammergerichts-,  aber  doch  des
deutschen  Territorialprozesses  das  sächsische  Verfahren  einen  seit  dem  16.  Jahrhundert  sich
ständig  steigerndem  unheilvollen  Einfluß.  Es  beruhte  auf  einem  nicht  organischen,  sondern
mechanischen  Festhalten  germanischer  Prozeßgrundsätze,  und  die  Folge  war,  daß  Mißbildungen
eintraten,  die  in  das  modeme  Recht  nicht  hineinpaßten  und  die  Zwecke  des  Prozesses  wesentlich
  schädigten.  Zu  diesen  gehört  vor  allem  das  sogenannte  Beweisurteil  oder  Beweisinterlokut
  und  die  dadurch  bewirkte  Scheidung  zwischen  dem  tatsächlichen  und  Beweisverfahren.

Das  Beweisverfahren  im  germanischen  Prozeß  beruhte  auf  dem  System  des  Gottesbeweises
  (1  S.  58),  des  Beweises  mit  Gottesprobe  und  mit  Eid  (allein  oder  mit  Eideshelfern).
Dies  brachte  es  mit  sich,  daß  das  Urteil  vor  dem  Beweisverfahren  gefällt  wurde:  es  war  ein
Urteil  auf  Beweis,  dem  ein  weiteres  Urteil  nicht  zu  folgen  brauchte,  da  das  Ergebnis  des  Gottesbeweises
  keinem  Zweifel  unterlicgen  konnte  und  daher  die  Folgen  aus  dem  Beweisurteil  sich

1  Vgl.  meine  Abhandlung:  „Der  summarische  Strafprozeß  zu  Dantes  Zeit“  im  Archiv  für
Strafrecht  48,  S.  109  f.  Vgl.  auch  über  das  summarische  Verfahren  Novara  (1277)  c.  62,
Rom  (1363)  137f.,  Teramo  (1440)  p.  25,  Turin  1360  (Mon.  hist.  patr.  1p.  712).  Florenzz,
Stat.  Potest  1284  c.  21  (Ed.  Rondini)  non  obstet,  si  in  hüs  inquirendis  vel  cognoscendis  juris  ordo
Vel  solempnitas  aliqua  fuerit  pretermissa  vel  non  observata

*  Brachylogus  IV  10  und  13,  an  den  sich  die  romanische  Bildung,  namentlich  in  Frankreich,
angeschlossen  hat.