— 34 —
gierungen sicherlich kein Bedenken getragen haben, Diäten zu
bewilligen. Das preußische Dreiklassenwahlrecht bietet dagegen
die sichere Gewähr dafür, daß sozialistische, regierungsfeindliche
Clemente nie die Oberhand gewinnen. Die preußische Regierung
hat daher von vorneherein kein Bedenken getragen, dem
Beispiel der übrigen deutschen Staaten zu folgen und den
Volksvertretern eine mäßige Entschädigung zuzubilligen.
Der die Diätenfrage der Dreußischen Abgeordneten
regelnde Artikel 85 der Dreußischen Verfassungsurkunde lautet:
„Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein
Verzicht hierauf ist unstatthaft.“
Dieser Artikel ist wörtlich dem Artikel 80 des Entwurfs der
Verfassungskommission der Nationalversammlung entnommen
worden 1). Bei der Revision der Verfassung ist der Artikel nicht
abgeändert worden. Die Erste Kammer beschloß zwar eine
Abänderung insoweit vorzunehmen, daß die am Sitz der Kammer
wohnenden Abgeordneten keine Diäten erhalten sollten 2).
Diese Abänderung fand jedoch nicht die Zustimmung der
Zweiten Kammer, die es für unangemessen hielt, in das Staatsgrundgesetz
eine so sehr in das Detail gehende nur wenige Dersonen
betreffende Bestimmung aufzunehmen, und die der Ansicht
war, daß die Gleichstellung aller Abgeordneten wichtiger sei, als
die durch jene Beschränkung zu erzielende geringe Ersparnis.
In der Folgezeit ist sowohl in der Ersten als auch in der
Zweiten Kammer der Antrag auf Aufhebung des Artikels 88
1) Vgl. Rönne, Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, S. 387.
2) Eine solche Bestimmung findet sich z. B. in den Verfassungen
von Bayern (Wahlgesetz v. 4. Juni 1848 Art. 30; Württemberg, Verfassungsurkunde
§ 194) und Belgien, Verfassungsurkunde Art. 52.