Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

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gierungen  sicherlich  kein  Bedenken  getragen  haben,  Diäten  zu
bewilligen.  Das  preußische  Dreiklassenwahlrecht  bietet  dagegen
die  sichere  Gewähr  dafür,  daß  sozialistische,  regierungsfeindliche
Clemente  nie  die  Oberhand  gewinnen.  Die  preußische  Regierung
  hat  daher  von  vorneherein  kein  Bedenken  getragen,  dem
Beispiel  der  übrigen  deutschen  Staaten  zu  folgen  und  den
Volksvertretern  eine  mäßige  Entschädigung  zuzubilligen.

Der  die  Diätenfrage  der  Dreußischen  Abgeordneten
regelnde  Artikel  85  der  Dreußischen  Verfassungsurkunde  lautet:
„Die  Mitglieder  der  Zweiten  Kammer  erhalten  aus  der  Staatskasse
  Reisekosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  Ein
Verzicht  hierauf  ist  unstatthaft.“

Dieser  Artikel  ist  wörtlich  dem  Artikel  80  des  Entwurfs  der
Verfassungskommission  der  Nationalversammlung  entnommen
worden  1).  Bei  der  Revision  der  Verfassung  ist  der  Artikel  nicht
abgeändert  worden.  Die  Erste  Kammer  beschloß  zwar  eine
Abänderung  insoweit  vorzunehmen,  daß  die  am  Sitz  der  Kammer
wohnenden  Abgeordneten  keine  Diäten  erhalten  sollten  2).
Diese  Abänderung  fand  jedoch  nicht  die  Zustimmung  der
Zweiten  Kammer,  die  es  für  unangemessen  hielt,  in  das  Staatsgrundgesetz
  eine  so  sehr  in  das  Detail  gehende  nur  wenige  Dersonen
  betreffende  Bestimmung  aufzunehmen,  und  die  der  Ansicht
war,  daß  die  Gleichstellung  aller  Abgeordneten  wichtiger  sei,  als
die  durch  jene  Beschränkung  zu  erzielende  geringe  Ersparnis.
In  der  Folgezeit  ist  sowohl  in  der  Ersten  als  auch  in  der
Zweiten  Kammer  der  Antrag  auf  Aufhebung  des  Artikels  88

1)  Vgl.  Rönne,  Das  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie,  S.  387.

2)  Eine  solche  Bestimmung  findet  sich  z.  B.  in  den  Verfassungen
von  Bayern  (Wahlgesetz  v.  4.  Juni  1848  Art.  30;  Württemberg,  Verfassungsurkunde
  §  194)  und  Belgien,  Verfassungsurkunde  Art.  52.