Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

58  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1861  Art.  76.  Abs.  3.

geschehen  habe,  lasse  allerdings  einen  Rest,  vom
privilegirten  Gerichtsstande  noch  erkennen;
diese  Bestimmung  sei  aber  bei  ihrer  Singutlarität,
obgleich  von  Seite  der  ersten  Kammer  Gewicht  darauf
  gelegt  werde,  nicht  von  der  Bedeutung,  um  wegen
  derselben  das  Zustandekommen  des  Gesetzes  in
Frage  zu  stellen.  —  Diese  Erwägungen  führten  zu
dem  Beschlusse,  den  Beisatz  zu  machen:  „an  den
Bestimmungen  des  §.  10  der  IV.  Verf.-Beil.  wird
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.“

In  der  öffentlichen  Sitzung  der  K.  d.  A.  vom
20.  Sept.  1861  (Stenogr.  Ber.  Bd.  III  S.  25
u.  26)  äußerte  sich  über  diesen  Punkt  nur  der  Referent
  Dr.  Edel  und  wiederholte  die  in  der  Ausschußsitzung
  vorgebrachten  Motive:  daß  in  der  Ernennung
  des  Vormundes  durch  das  App.-Ger.  und
in  dem  Vorbehalte  des  Rekurses  an  das  Oberapp.=Ger.
  allerdings  ein  Rest  von  einem  Gerichtsstandsprivilegium
  enthalten  sei,  daß  aber,  wenn  diese  Bestimmung
  nicht  vorläge,  auch  für  die  standesherre
lichen  Familienglieder  der  Vormund  durch  den  gewöhnlichen
  Einzelurichter,  dem  die  Familie  untergeben
  ist,  ernannt  werden  müßte.

Von  keiner  Seite  wurde  gegen  den  vom  Referenten
  befürworteten  Ausschußantrag  eine  Erinnerung
  erhoben,  das  hienach  an  die  K.  d.  RR.  zu  erlassende
  Schreiben  wurde  alsbald  verfaßt,  verlesen,
und  von  der  Kammer  genehmigt.

In  der  Aussch.-Sitz.  der  K.  d.  RR.  v.  28.  Sept.
1861  (Beil.-Bd.  III  Beil.  CXXX  S.  138)  wurde
dem  Beschlusse  der  K.  d.  A.  einstimmig  nach  vorgängiger
  Erklärung  des  Referenten  beigetreten,  daß
die  Rechte  der  Standesherren,  soweit  sie  das
Vormundschaftswesen  und  die  Verlassenschaftsverhandlungen
  beträfen,  gewahrt  erschienen.

Diese  Zustimmung  im  Ausschusse  beruhte  unzweifelhaft
  auf  der  Annahme,  daß  das  Gerichts-