58 Ger.-Verf.-Ges. v. 1861 Art. 76. Abs. 3.
geschehen habe, lasse allerdings einen Rest, vom
privilegirten Gerichtsstande noch erkennen;
diese Bestimmung sei aber bei ihrer Singutlarität,
obgleich von Seite der ersten Kammer Gewicht darauf
gelegt werde, nicht von der Bedeutung, um wegen
derselben das Zustandekommen des Gesetzes in
Frage zu stellen. — Diese Erwägungen führten zu
dem Beschlusse, den Beisatz zu machen: „an den
Bestimmungen des §. 10 der IV. Verf.-Beil. wird
durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.“
In der öffentlichen Sitzung der K. d. A. vom
20. Sept. 1861 (Stenogr. Ber. Bd. III S. 25
u. 26) äußerte sich über diesen Punkt nur der Referent
Dr. Edel und wiederholte die in der Ausschußsitzung
vorgebrachten Motive: daß in der Ernennung
des Vormundes durch das App.-Ger. und
in dem Vorbehalte des Rekurses an das Oberapp.=Ger.
allerdings ein Rest von einem Gerichtsstandsprivilegium
enthalten sei, daß aber, wenn diese Bestimmung
nicht vorläge, auch für die standesherre
lichen Familienglieder der Vormund durch den gewöhnlichen
Einzelurichter, dem die Familie untergeben
ist, ernannt werden müßte.
Von keiner Seite wurde gegen den vom Referenten
befürworteten Ausschußantrag eine Erinnerung
erhoben, das hienach an die K. d. RR. zu erlassende
Schreiben wurde alsbald verfaßt, verlesen,
und von der Kammer genehmigt.
In der Aussch.-Sitz. der K. d. RR. v. 28. Sept.
1861 (Beil.-Bd. III Beil. CXXX S. 138) wurde
dem Beschlusse der K. d. A. einstimmig nach vorgängiger
Erklärung des Referenten beigetreten, daß
die Rechte der Standesherren, soweit sie das
Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsverhandlungen
beträfen, gewahrt erschienen.
Diese Zustimmung im Ausschusse beruhte unzweifelhaft
auf der Annahme, daß das Gerichts-