Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Verträgen.  255

8.  271.  Wer  die  Erfüllung  eines  Vertrages  fordert,  muß  nachweisen,  daß  er
demselben  von  seiner  Seite  ein  Genüge  geleistet  habe,  oder  warum  er  dazu  erst  in  der
Folge  verbunden  sei  27).

vom  390.  Juni  1852  (Entsch.  Bd.  XXIII„  S.  173).  —  Eine  andere  Bedeutung  hat  der  Sag  nicht.
Nicht  glücklich  getrofsen  ist  er  als  Beweis  für  die  Behauptung,  daß  ein  Promissar  aus  dem  Versprechen
  lediglich  zum  Vortheile  eines  Dritten  auf  Ersüllung  klagen  könne,  wenn  er  auch  kein  besonderes
  N  edabei  habe.  Cutsch.  des  Obertr.  Bd.  X1II1,  S.  153.  Vergl.  oben  die  Anm.  68,
z.  74  d.  T.

(5.  A.)  Jede  Obligation,  wenn  sie  in  bedungener  Weise  nicht  zur  Ersüllung  gelangen  kann,  löst
sich  durch  Aestimation  der  Leistung  in  eine  Geldobligation  auf.  Aus  dem  Umstaude,  daß  bei  nicht
zu  erzwingender  vertragsmäßiger  Leistung  der  Geldwerth  an  deren  Stelle  tritt,  solgt,  daß  derjeuige
Werth  in  Betracht  gezogen  werden  muß,  den  die  Leistung  zu  der  Zeit  hatte,  zu  welcher  sie  nach
dem  Vertrage  hätte  geleistet  werden  sollen.  Die  unterbliebene  Leistung  auch  in  dieser  Gestalt  kann
zwar  die  durch  Verzug  ensstehenden  Verpflichtungen  dem  Schuldner  auflegen,  auch,  weun  durch  befondere,
  ihm  zur  Last  zu  legeude  Umstände  dem  Gläubiger  noch  ein  besonderer  Schade  durch  die
Nichterfüllung  entstanden  ist,  den  Schudner  zum  Ersatze  desselben  verbindlich  machen,  aber  die
Abschätzung  der  vertragsmäßigen  Leistung  selbst  kann  dadurch  nicht  veräudert  werden,  muß  vielmehr
  nach  dem  Zeitpunkic,  wo  selbige  nach  dem  Vertrage  hätte  geschehen  müssen,  vorgenommen  werden.
  Umen,  Anm.  37,  Abs.  2  zu  §S.  286  d.  T.  und  Erk.  des  Obertr.  vom  17.  September  1867
(Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  LXVIII,  S.  159).

Wegen  der  Ersüllung  der  Lieserungs=  und  f.  g.  Differenzgeschäfte:  oben,  Aum.  6  zu  Tit.  4,
und  unten,  Anm.  37  zu  H.  286  d.  T.

29)  Vergl.  §.  232.  Die  Meinungen  sind  sowohl  über  die  Bedeutung  des  hierdurch  gegebenen
Rechtsmittels  (exceptio  nondum  impleti  contractus),  als  auch  über  die  Lwendung  desselben  und
über  die  Wirkung  uneins.

I.  In  ersterer  Hinsicht  streitet  man  darüber:  ob  es  ad  fundandam  intentionem  gehöre,  die  Erfüllung
  von  Seiten  des.  Klägers  zu  behaupten  oder  anzubicien,  oder  ob  dieser  Umstand  ganz  mit  Stillschweigen
  übergangen  werden  könne,  die  Klage  schlechnneg  und  an  sich  durch  den  Vertrag  begründet
werde  und  der  Mangel  der  Erfüllung  nur  eine  Exception  begründe.  Die  Frage  ist  auch  unter  den
gemeinrechtlichen  Schriftstellern  streitig,  und  es  scheint,  als  habe  man  den  Streit  durch  diese  Bestimmung
  erledigen  wollen.  Nach  R.  R.  ist  die  Sache  einsach  dic,  daß  der  Vertrag  auf  jeder  Seite  eine
unbedingte  Forderung  begründet,  welche  mit  der  actio  directa  geltend  gemacht  werden  kann,  jedoch
eine  Forderung,  zu  welcher  sich  der  Schuldner  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Gegenforderung  verbindlich
gemacht  dat.  Dieser  Umstand  giebt  dem  Schuldner  die  exceptio  doll  gegen  die  Klage  desienigen,  welcher
  die  Kontraktsklage  zur  Eintreibung  seiner  Forderung  mißbranuchen  will,  ohne  selbst  seine  Schuldigleit
  zu  thun.  Diese  eceptio  doli  wird  bei  Käufen,  aus  welchen  auf  Bezahlung  des  Preises  ohne
Uebergabe  der  Sache  geklagt  wird,  exc.  mercis  non  traditae  genannt,  L.  25  D.  de  sSct.  emt  (XIX.  1);
L.  4,  S.  5  D.  de  doli  mali  exc.  (XIV.  4);  die  Neueren  nennen  sie  allgemein  exc.  non  adimplei!
contractus,  fassen  aber  Kobemdet  das  Rechteverhältniß  anders  auf,  wozu  sie  dadurch  verleitet  worden
  sind,  daß  bei  dieser  Exception  der  Beklagte  im  praktischen  Endresultate  nicht  die  Beweislast,  sondern
  nur  bestimmt  zu  leugnen  hat,  daß  der  Kläger  seinerseits  erfüllt  habe,  obwohl  das  juristische  Begründungselemenk
  der  Exception  keincswegs  diese  Negative,  sondern  die  selbstständige  Behauptung  ist,
daß  der  Kläger  selbst  Schuldner  aus  dem  Vertrage  geworden  sei,  mithin  dolose  handle,  indem  er  ihn
zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  anhalten  wolle.  Nach  ihrer  Auffassung  behaupten  diese  Juristen
denn,  daß  der  Kläger  zur  Begründung  seiner  Klage  die  Erfüllung  seinerseits  behaupten,  oder  wenigstens
  seine  Bereitwilligkeit  zur  Erfüllung  in  der  Klage  ausdrücklich  zu  erkennen  geben  müsse.
Glück  IV,  S.  290  und  v.  A.  Qui  ex  contractu  bllaterali  ad  lmplementum  agit,  eum  primum
ostendere  oportel,  se  ex  sun  parte  legem  contractus  servsse,  sI  quidem  talis  lex  contractus,
quae  vel  primum,  vel  eodem  tempore  actorem  ad  prsestandum  quid  adigat,  heißt  es  bei  Müller,
Promptnar.,  voco  implem.  No.  2.  Bergleicht  mau  damit  den  §.  271,  so  ist  kein  Zweifel,  daß  die
Verfasser  sich  dieser  Lehre  angeschlossen  daben.  Nach  derselben  muß  in  der  Klage  ausdrücklich  die  Erfüllung
  als  geschehen  oder  vergeblich  augeboren  behaupiet  und  in  diesem  Falle  noch  angeboten  werden.
Damit  stimmt  auch  die  Praxis  überein.  (4.  A.  Das  Obertrr.  hat  z.  BV.  in  einem  Erk.  v.  26.  April
1863  [(Archiv  f.  Rechtsf.  Bd.  IX.,  S.  147)  angenommen,  daß  zur  Begründung  der  Klage  des  Käufers
einer  deweglichen,  zu  einer  bestimmten  Zeit  und  gegen  baare  Zahlung  abzunehmenden  Sache  auf  Erfüllung
  des  Bertrages  die  mit  Beweiomineln  unterstützte  Behauptung,  daß  er  zur  bestimmten  Zeit
unter  Anbietung  des  Kaufgeldes  zur  Abuahme  der  Sache  sich  gemeldet  habe,  erforderlich  sei.  Vergl.
unten  85.  229  u.  230,  Tit.  11  und  die  Anm.  71  dazu.)  Der  Beklagte  darf  aber,  wenn  er  von
der  s.  g.  exceptio  nondum  impleti  contractts  Gebrauch  machen  will,  sich  keincsweges  auf  ein  unbestimmtes
  allgemeines  Leugnen  beschränken,  wenn  der  Kläger  schon  etwas  vorgeleistet  hat,  sondern
er  muß  bestimmt  den  Punkt  angeben,  welcher  noch  unerfüllt  sei,  weil  sonst  der  Kläger  nicht  entsprechenden
  Beweis  führen  kann.  Unterläßt  der  Beklagte  dies,  so  beantwortet  er  die  Klage  nicht  voll-