Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

“

esezlammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

No.  524.

Inhatt:  Geled,  die  Ergänzung  des  Berggesees  vom  9.  Oltober  1870  benreffend,  vom  20.  Märgz  1805.  S.  305.

Gesoetz,
die  Ergänzung  des  Berggesetzes  vom  9.  Oktober  1870  betreffend,
vom  29.  März  1895.

 

 

Wir  Heinrich  der  Vierzehate  von  Golles  Gnaden  jängerer  Tinie  regierender  Fürst  Neuß,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  #u  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenslein  elc.  elr.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags  Folgendes:

Hinter  §  88  des  Berggesehzes  vom  9.  Oktober  1870  wird  eingeschaltet:

96  88a.

Im  Falle  der  Zustimmung  der  sämmtlichen  Mitbetheiligten  eines  Bergwerks
kann  denselben  die  Gründung  einer  Gewerkschaft  gestattet  werden.

Gewerkschaften  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.  Sie  bedürfen  zu
ihrer  Begründung  der  ausdrücklichen  Genehmigung  ihrer  Statuten  durch  das  Fürstliche
Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere.

5  88b.
In  den  Statuten  einer  Gewerkschaft  muß
a.  über  ihren  Namen,  Sitz  und  Zweck,

Ausgegeben  am  10.  April  1805.