118 6. Der preußische „Selbstdenker“ in seinem parlamentarischen Wirken
das Feuer der Berliner Straßenpolitik im Jahre 1848 durch
den Wind der Plakatenpresse und der Klubs angefacht worden
sei und Auftritte herbeigeführt habe, die zu den schmachvollsten
in der preußischen Geschichte gehörten, gegen welche die Gesetze
sich machtlos erwiesen. Ungezügelte Preßfreiheit und ein Versammlungsrecht
ohne Kontrolle nötigten jede Regierung zu
einem fortwährenden Kriegsfuß gegen den Aufruhr. Er bestritt,
daß der Geist des Aufruhrs, wie man behauptete, vollkommen
gewichen sei: die Demonstrationen auf dem Kirchhof der Märzgefallenen
im Friedrichshain am Jahrestage der Berliner Revolution
bestätigten seine Behauptung und Lieder, die am
18. März gesungen seien, wie
„Wir färben echt, wir färben gut,
Wir färben mit Tyrannenblut“
seien noch weniger beruhigender Natur. In diesen Tagen war
er im Friedrichshain gewesen und hatte in Anknüpfung an
den Gang die Worte gesprochen: „Mein Herz schwillt vor
Gift, wenn ich sehe, was sie aus meinem Vaterlande gemacht
haben, diese Mörder, mit deren Gräbern der Berliner noch
heute Götzendienst treibt."
Die Behauptungen eines Vorredners, das Volk von Berlin
wolle die Aufhebung des Belagerungszustandes, bezeichnete er als
unrichtig und er wandte sich gegen den Mißbrauch, den man mit
dem Worte „Volk“ treibe. Jeder verstehe darunter, was in seinen
Kram passe, gewöhnlich einen beliebigen Haufen von Individuen,
die er für seine Ansichten gewonnen habe. „Das wahre preußische
Volk“, so sagte er dann, „hat in der letzten Zeit viel Geduld
gezeigt und große Leichtgläubigkeit gegen diejenigen, die sich
seine Freunde nennen. Aber in der Abstimmung über die Adresse
wird das Volk Material genug erhalten, sich darüber aufzuklären,
wer zwischen ihm und seinem Frieden, wer zwischen ihm
und seinem Recht steht.“
Mit großem Nachdruck kämpfte Bismarck gegen das uneingeschränkte
Vereinsrecht. Er nannte dieses sogenannte Grundrecht
eine Eroberung der Revolntion auf Kosten des allgemeinen
Grundrechtes des friedlichen Bürgers, des Rechtes auf unge-