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sind am Zünderkopfende in Holzwolle und dann in Papier ein—
zuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind zuerst in
eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit
Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf
gesehen werden, daß die Holzwolle nicht in unmittelbare Be—
rührung mit den Reiberdrähten kommen kann, damit der Reiber—
draht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Abnehmen der
Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden
kann. Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindestens
22 mm starken gezinkten Brettern von der Länge der Zünder zu
verpacken und mit Papier oder Holzwolle — beides völlig
trocken — gegen Verschiebung zu sichern.
(5) Zünder mit Sicherheitszündschnüren (le. Ziffer 1c)) sind zu
höchstens 100 Stück in eine Holzkiste aus mindestens 12 mm
starken Brettern zu verpacken, jeder Zünder für sich zusammengerollt
und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes Papier
eingeschlagenen und verschnürten Paket vereinigt. Die Pakete
müssen unter sich und von den Kistenwandungen mindestens
20 mm abstehen und durch Hobelspäne, Holzwolle oder Werg —
alles völlig trocken — gegen Verschiebung gesichert sein. Höchstens
10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt werden.
(6) Dic Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind wie
unter a) Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben
ist, zu verschließen und nach a) Abs. (8) (5), (4) und (5)
in Uberkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat:
„Minenzündungen. Ib.Nicht stürzen.“
c) Sprengkräftige Geschoßzünder und
d) Zündladungen sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus
22 mm starken Brettern zu verracken; die Kistenwände müssen gezinkt,
Boden und Deckel durch Messing= oder verzinnte eiserne
Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünder und
Zündladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu
lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens
10 mm abstehen und gegen Bewegung gesichert sind. Bei Verwendung
von Zinkblecheinsätzen muß die Holzkiste mindestens 17 mm
Wandstärke haben. Mehr als 4 Kisten dürfen nicht zusammengepackt
werden.
Verschluß der Holzkisten wie zu a) Abs. (2) für Sprengkapseln.
Verpackung in Überkisten wie zu a) Abs. (3) bis (5), jedoch lichter
Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 100 mm.
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Sprengkräftige Geschobzünder.
Ib.“ oder „Zündladungen. Ib.“ „Nicht stürzen.“
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder sind
zu höchstens 10 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern
zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel
durch Messing= oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein.
Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der
Holzkiste mindestens 17 mm betragen. In den Holzkisten sind die
Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen derart zu lagern, daß sie unter
sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und
gegen Verschiebung gesichert sind. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht
zusammengepackt werden.
Verschluß der Kisten wie zu a) Abs. (2) für Sprengkapseln.
Verpackung in Überkisten wie zu a) Abs. (8) bis (5), jedoch lichter
Raum zwischen Kisten und UÜberkiste mindestens 100 mm.
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Geladene Gefechtspistolen
für Torpedos. Ib. Nicht stürzen."“