Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

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sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  und  dann  in  Papier  ein—
zuschlagen;  ihre  umgebogenen  Reiberdrahtenden  sind  zuerst  in
eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  dann  in  eine  zweite  mit
Holzwolle  gefüllte  Papierkappe  zu  legen.  Hierbei  muß  darauf
gesehen  werden,  daß  die  Holzwolle  nicht  in  unmittelbare  Be—
rührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  damit  der  Reiber—
draht  beim  Herausnehmen  der  Zünder  oder  beim  Abnehmen  der
Papierkappe  nicht  hängen  bleiben  oder  herausgerissen  werden
kann.  Höchstens  20  Bündel  sind  in  eine  Kiste  aus  mindestens
22  mm  starken  gezinkten  Brettern  von  der  Länge  der  Zünder  zu
verpacken  und  mit  Papier  oder  Holzwolle  —  beides  völlig
trocken  —  gegen  Verschiebung  zu  sichern.

(5)  Zünder  mit  Sicherheitszündschnüren  (le.  Ziffer  1c))  sind  zu
höchstens  100  Stück  in  eine  Holzkiste  aus  mindestens  12  mm
starken  Brettern  zu  verpacken,  jeder  Zünder  für  sich  zusammengerollt
  und  höchstens  10  Zünder  zu  einem  in  starkes  Papier
eingeschlagenen  und  verschnürten  Paket  vereinigt.  Die  Pakete
müssen  unter  sich  und  von  den  Kistenwandungen  mindestens
20  mm  abstehen  und  durch  Hobelspäne,  Holzwolle  oder  Werg  —
alles  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung  gesichert  sein.  Höchstens
10  solcher  Kisten  dürfen  zusammengepackt  werden.

(6)  Dic  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (5)  sind  wie
unter  a)  Abs.  (2)  für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben
  ist,  zu  verschließen  und  nach  a)  Abs.  (8)  (5),  (4)  und  (5)
in  Uberkisten  zu  verpacken,  deren  Aufschrift  zu  lauten  hat:
„Minenzündungen.  Ib.Nicht  stürzen.“

c)  Sprengkräftige  Geschoßzünder  und
d)  Zündladungen  sind  zu  höchstens  25  Stück  in  Holzkisten  aus

22  mm  starken  Brettern  zu  verracken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,

  Boden  und  Deckel  durch  Messing=  oder  verzinnte  eiserne

Schrauben  verschlossen  sein.  In  den  Holzkisten  sind  die  Zünder  und

Zündladungen  mittels  Einlagen  aus  Holz  oder  Metall  derart  zu

lagern,  daß  sie  unter  sich  und  von  den  Kistenwänden  mindestens

10  mm  abstehen  und  gegen  Bewegung  gesichert  sind.  Bei  Verwendung

  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Holzkiste  mindestens  17  mm

Wandstärke  haben.  Mehr  als  4  Kisten  dürfen  nicht  zusammengepackt

werden.

Verschluß  der  Holzkisten  wie  zu  a)  Abs.  (2)  für  Sprengkapseln.
Verpackung  in  Überkisten  wie  zu  a)  Abs.  (3)  bis  (5),  jedoch  lichter
Raum  zwischen  Kisten  und  Überkiste  mindestens  100  mm.

Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Sprengkräftige  Geschobzünder.
  Ib.“  oder  „Zündladungen.  Ib.“  „Nicht  stürzen.“

e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder  sind
zu  höchstens  10  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken  Brettern
zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel
durch  Messing=  oder  verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.

Bei  Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Wandstärke  der

Holzkiste  mindestens  17  mm  betragen.  In  den  Holzkisten  sind  die

Gefechtspistolen  mittels  Holzeinlagen  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter

sich  und  von  den  Kistenwänden  mindestens  20  mm  abstehen  und

gegen  Verschiebung  gesichert  sind.  Mehr  als  5  Kisten  dürfen  nicht
zusammengepackt  werden.

Verschluß  der  Kisten  wie  zu  a)  Abs.  (2)  für  Sprengkapseln.
Verpackung  in  Überkisten  wie  zu  a)  Abs.  (8)  bis  (5),  jedoch  lichter
Raum  zwischen  Kisten  und  UÜberkiste  mindestens  100  mm.

Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Geladene  Gefechtspistolen
  für  Torpedos.  Ib.  Nicht  stürzen."“