Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

—  100  —

26.  Juli  1880  (Ges.=S.  S.  291)  verordne  ich  mit  Zustimmung  des  Bezirksrats
  für  den  Regierungsbezirk  Oppeln  folgendes:

§  1.  Wer  den  auf  Grund  der  Gesetze  vom  7.  April  1869  (R.=G.=Bl.
S.  105)  zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  und  vom  23.  Juni
1880  (R.=G.=Bl.  S.  153)  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
erlassenen  landespolizeilichen  Anordnungen  aus  Fahrlässigkeit  zuwiderhandelt,
wird,  sofern  nicht  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu
60  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

§  2.  Eine  gleiche  Strafe  denjenigen,  welcher  Tiere,  die  an  einer
übertratbaren  Seuche  leiden,  in  Unkenntnis  von  diesem  Umstande  aus  dem
Auslande  einführt,  wenn  er  diese  Unkenntnis  durch  Fahrlässigkeit  verursacht
  hat.

Oppeln,  den  7.  März  1883.

Der  Regierungspräsident.

   



  
4.  Bekanntmachung betr. die Einfuhr von österreichisch- ungarischem Rindvieh                        in  das  Schlachthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 1901. (Amtsbl.  S. 310)

            

  

  
  

5.  Landespolizeiliche  Anordnung,  betr.  die  Vernichtung  des  Zentrifugen=  
schlammes in Moolkereien,  vom  3.    September  1902.  (Amtsbl.  S.  301.)
Mit  Rücksicht auf  die  zurzeit  bestehende    Gefahr  der  Verbreitung  der
Tuberkulose  wird  auf  Grund,    §§  18 ff.  des Reichsgesetzes,  der    die  Abwehr

und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom 23. Juni 1880  1.  Mai 1894,  des  §  1  des  dazu  ergangenen
  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  12. März 1881  18. Juni 1884,  des  §  1  der  Bundesratsinstruktion
  vom  27.  Juni  1895  —  R.-Ges.  S.  357  —  und  mit  Ermächtigung
  des  Herrn  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
für  den  Regierungsbezirk  Oppeln  bis  auf  weiteres  folgendes  angeordnet:
§  1.    allen  Molkereien  und  sonstigen  Zentrifugenbetrieben  ist  der
Zentrifugenschlamm  durch  Verbrennen  zu  vernichten.  
§  2.  Zuwiderhandlungen gegen  diese  Anordnnug werden gemäß
§   328   des  Strafgesetzbuches bzw. der  §§  66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes
bestraft.

§   3.   Die  Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen,  sobald die im
Eingange  bezeichnete  Seuchengefahr  beseitigt  ist.

§  4.  Die  landespolizeiliche  Anordnung  vom  29.  Januar  1898  —
Amtsbl.  S.  41  —  wird  aufgehoben.

Oppeln,  den  3.  September  1902.
Der  Regierungspräsident.


2.  Maul-  und  Klauenseuche.

1.  Bekanntmachung,  betr.  nSchutzmaßregel  gegen  die  Maul-  und  Klauenseuche,
  vom  28.  Dezember  1896  ( Extrabeilage zu  Stück  52  des  Amtsbl.)

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  12.  März  1881,  betr.  die  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen
  (Ges.=S.  S.  128)  wird  mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  für
Landwirtschaft  usw.  zur  Verhütung  der  Verschleppung  und  Verbreitung  der