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26. Juli 1880 (Ges.=S. S. 291) verordne ich mit Zustimmung des Bezirksrats
für den Regierungsbezirk Oppeln folgendes:
§ 1. Wer den auf Grund der Gesetze vom 7. April 1869 (R.=G.=Bl.
S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest und vom 23. Juni
1880 (R.=G.=Bl. S. 153) zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
erlassenen landespolizeilichen Anordnungen aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt,
wird, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 2. Eine gleiche Strafe denjenigen, welcher Tiere, die an einer
übertratbaren Seuche leiden, in Unkenntnis von diesem Umstande aus dem
Auslande einführt, wenn er diese Unkenntnis durch Fahrlässigkeit verursacht
hat.
Oppeln, den 7. März 1883.
Der Regierungspräsident.
4. Bekanntmachung betr. die Einfuhr von österreichisch- ungarischem Rindvieh in das Schlachthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 1901. (Amtsbl. S. 310)
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Vernichtung des Zentrifugen=
schlammes in Moolkereien, vom 3. September 1902. (Amtsbl. S. 301.)
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung der
Tuberkulose wird auf Grund, §§ 18 ff. des Reichsgesetzes, der die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894, des § 1 des dazu ergangenen
preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 18. Juni 1884, des § 1 der Bundesratsinstruktion
vom 27. Juni 1895 — R.-Ges. S. 357 — und mit Ermächtigung
des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
für den Regierungsbezirk Oppeln bis auf weiteres folgendes angeordnet:
§ 1. allen Molkereien und sonstigen Zentrifugenbetrieben ist der
Zentrifugenschlamm durch Verbrennen zu vernichten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnnug werden gemäß
§ 328 des Strafgesetzbuches bzw. der §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes
bestraft.
§ 3. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
§ 4. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. Januar 1898 —
Amtsbl. S. 41 — wird aufgehoben.
Oppeln, den 3. September 1902.
Der Regierungspräsident.
2. Maul- und Klauenseuche.
1. Bekanntmachung, betr. nSchutzmaßregel gegen die Maul- und Klauenseuche,
vom 28. Dezember 1896 ( Extrabeilage zu Stück 52 des Amtsbl.)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. die Ausführung
des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
(Ges.=S. S. 128) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft usw. zur Verhütung der Verschleppung und Verbreitung der