Contents : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Ansehung  alles  dessen,  was  sie  in  die  übrigen  ChurSächsischen  Lande  einbringen,
oder  aus  selbigen  ausführen,  den  Provinzen  und  Ortschaften  dieser  Lande,  in  welx
chen  Land-  und  General-Accise  ebenfalls  nicht  eingeführet  sind,  gleich  zu  behandeln,
  ausdrücklich  Sich  vorbehalten.

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runet  Fe  Die  zum  Complexu  von  Waulternienburg  gehörigen  Forst-  Jagddere
  auzbare  Fluss-  und  andern  nutzbaren  Rechte  und  Gerechtsame  sind  zwar

Rechte.  unter  der,  den  Herren  Fürsten  geschehenden  Beleihung  mit  besagtem
  Gute  mit  begriffen.  Es  sind  jedoch  sothane  Rechte  und  Gerechtsame  von  den
Herren  Fürsten  dergestalt,  dass  dadurch  der  Landeshoheit  kein  Nachtheil  zugezogen
  werde,  und  besonders  auf  eine  dem  Rechte  der  ChurSächsischen  Gesetzgebung
unnachtheilige  Art  auszuüben  und  zu  gebrauchen:  immaasen  auch  die  Herren  Fürsten
  alles,  was  in  Absicht  auf  dergleichen  Rechte  und  Gerechtsame  in  den  Chur-Sächsischen
  Landen  gesetzlich  angeordnet  ist,  oder  noch  angeordnet  werden  möchte,
gleich  andern  Ritterguths-Besitzern  in  besagten  Landen  zu  beobachten  und  zu  befolgen
  gehalten  seyn  sollen  und  wollen.

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Allgemeiner  Vor-  Alle  übrigen  Hoheits-Rechte  und  Regalien,  sie  mögen  Nah-"

  men  haben  wie  sie  wollen,  und  im  vorhergehenden  ausgedrückt
seyn  oder  nicht,  verbleiben  dem  Churhause  Sachsen,  in  so  fern  den  Herren  Fürsten
zu  Anhalt  durch  die  Lehnbriefe  und  diesen  Recess  einige  Gerechtsame  namentlich
daran  nicht  eingeräumt  worden,  und  es  muss  daher,  wenn  über  den  Umfang  der
letztern  künftig  einiger  Zweifel  entstehen  sollte,  dieser  allgemeiner  Vorbehalt  jederzeit
  für  das  Churhaus  Sachsen  die  Entscheidung  geben.

XXVIE
er  Ferner  versprechen  die  Herren  Fürsten  für  Sich,  Dero  Erben
wen  und  Nachkommen,  Niemanden,  der  auf  des  Guts  Walternienburg

Grund  und  Boden  einiges  Recht,  Befugniss  oder  Possess,  es  bestehe
solches  in  Trift,  Huth-  oder  Holzungen,  Jagden  oder  Fischerey,  oder  wie  es  sonst
genannt  werden  mag,  wohlhergebracht  und  in  dessen  Ausübung  sich  befinden  möchte,
cs  mögen  die  benachbarten  Aemter,  Vasallen  und  ihre  Unterthanen,  oder  auch  die
zum  Gute  Walternienburg  selbst  gehörigen  Unterthanen  seyn,  daran  in  einige  Weise
zu  verkürzen,  vielmehr  sie  dabey  ungestört  zu  lassen,  und  eben  so  wenig  die  Walternienburgischen
  Unterthanen  mit  neuerlichen  Diensten  und  Frohnen,  es  sey  zu
Bestellung  der  Wirthschaft  oder  zu  Fuhren  oder  sonst  zur  Ungebühr  zu  beschweren.

XXV.
Entsagung  eher  Wie  nun  die  Herren  Fürsten  zu  Anhalt  die  Ueberlassung  des
Te  rache.  “  _Guts  Walternienburg  und  Zubehörungen  als  ein  neues  Mannlehn

und  die  Einräumung  vorerwehnter  Gerechtsame  mit  gebührendem
Danke  erkennen;  also  entsagen  Dieselben  für  Sich,  Dero  Erben  und  Nachkommen
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