462 XVle. Urheberrecht 88 24—25.
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§ 24. (Amtsg.) Wenn in den Fällen des § 7 Lit. a. die
Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers vorsätzlich
oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter
und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis
zu 60 Mark verwirkt.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet
nicht statt.
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein.
8 26. (Landg.) Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes
welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider augefertigt
worden sind, innerhalb oder außerhalb des Deutschen
Reichs gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise
verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten
Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen
verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach
8 18 bestraft. ·
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung be—
stimmten Nachdrucks-Exemplare nach Maßgabe des § 21 findet
exemplars ist der Thatbestand vollendet: 1. Okt. 83 E. 9. 109; R. 5. 561.
28. Juni 86 E. 14. 267.
§ 24. In diesen Uebertretungsfällen kann die niederste Strafe 1
Mark betragen. § 29 St.-G.-B. Antragserforderniß § 27.
8 25. 1) Der Vorsatz erfordert, daß der Thäter nicht blos weiß
und will, daß er gewerbsmäßig feilhält, sondern auch, daß er einen Nachdruck
feilhält. Eventueller Vorsatz, wenn ohne weitere Prüfung, ob ein unbefugter
Nachdruck vorliegt, dieser gleichwohl feilgehalten wird: 15. April 87 E. 15.
419; R. 9. 236. Der Vorsatz wird durch jeden, auch nicht entschuldbaren
thatsächlichen Irrthum ausgeschlossen; fahrlässiges Verschulden genügt hier
nicht zur Bestrafung: 15. April 87 E. 15. 419; R 9. 236. Durch die,
wenn auch gewerbsmäßige Verbreitung mehrerer Werke der bildenden
Künste (Ges. v. 9. Jan. 76) wird auch eine Mehrheit von Strafen verwirkt:
29. März 81 E 4. 36; R. 3. 171.
2) Vorausgesetzt wird lediglich ein objektiv unbefugter Nachdruck, ohne
Rücksicht auf eine Bestrafung. Nicht nur das Feilhalten und Verkaufen,
sondern auch das sonstige Verbreiten muß ein gewerbsmäßiges sein,
was übrigens der Fall ist, wenn dasselbe überhaupt in Ausübung irgend
eines Gewerbes geschieht: 5. Mai 84 R. 6. 312. Die Umgrenzung des
Begriffes des Verbreitens bleibt der Wissenschaft und Praxis überlassen:
vgl. § 43 G.-O. Im Sinn des Gesetzes vom 19. Jan. 76, den Schutz
der Photographieen betr., gehört auch das öffentliche Aushängen, das