Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

462  XVle.  Urheberrecht  88  24—25.

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§  24.  (Amtsg.)  Wenn  in  den  Fällen  des  §  7  Lit.  a.  die
Angabe  der  Quelle  oder  des  Namens  des  Urhebers  vorsätzlich
oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  wird,  so  haben  der  Veranstalter
  und  der  Veranlasser  des  Abdrucks  eine  Geldstrafe  bis
zu  60  Mark  verwirkt.

Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet
nicht  statt.

Eine  Entschädigungspflicht  tritt  nicht  ein.

8  26.  (Landg.)  Wer  vorsätzlich  Exemplare  eines  Werkes
welche  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider  augefertigt
  worden  sind,  innerhalb  oder  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  gewerbemäßig  feilhält,  verkauft  oder  in  sonstiger  Weise
verbreitet,  ist  nach  Maßgabe  des  von  ihm  verursachten
Schadens  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen
  verpflichtet  und  wird  außerdem  mit  Geldstrafe  nach
8  18  bestraft.  ·

Die  Einziehung  der  zur  gewerbemäßigen  Verbreitung  be—
stimmten  Nachdrucks-Exemplare  nach  Maßgabe  des  §  21  findet

exemplars  ist  der  Thatbestand  vollendet:  1.  Okt.  83  E.  9.  109;  R.  5.  561.
28.  Juni  86  E.  14.  267.

§  24.  In  diesen  Uebertretungsfällen  kann  die  niederste  Strafe  1
Mark  betragen.  §  29  St.-G.-B.  Antragserforderniß  §  27.

8  25.  1)  Der  Vorsatz  erfordert,  daß  der  Thäter  nicht  blos  weiß
und  will,  daß  er  gewerbsmäßig  feilhält,  sondern  auch,  daß  er  einen  Nachdruck
feilhält.  Eventueller  Vorsatz,  wenn  ohne  weitere  Prüfung,  ob  ein  unbefugter
Nachdruck  vorliegt,  dieser  gleichwohl  feilgehalten  wird:  15.  April  87  E.  15.
419;  R.  9.  236.  Der  Vorsatz  wird  durch  jeden,  auch  nicht  entschuldbaren
thatsächlichen  Irrthum  ausgeschlossen;  fahrlässiges  Verschulden  genügt  hier
nicht  zur  Bestrafung:  15.  April  87  E.  15.  419;  R  9.  236.  Durch  die,
wenn  auch  gewerbsmäßige  Verbreitung  mehrerer  Werke  der  bildenden
Künste  (Ges.  v.  9.  Jan.  76)  wird  auch  eine  Mehrheit  von  Strafen  verwirkt:
  29.  März  81  E  4.  36;  R.  3.  171.

2)  Vorausgesetzt  wird  lediglich  ein  objektiv  unbefugter  Nachdruck,  ohne
Rücksicht  auf  eine  Bestrafung.  Nicht  nur  das  Feilhalten  und  Verkaufen,
sondern  auch  das  sonstige  Verbreiten  muß  ein  gewerbsmäßiges  sein,
was  übrigens  der  Fall  ist,  wenn  dasselbe  überhaupt  in  Ausübung  irgend
eines  Gewerbes  geschieht:  5.  Mai  84  R.  6.  312.  Die  Umgrenzung  des
Begriffes  des  Verbreitens  bleibt  der  Wissenschaft  und  Praxis  überlassen:
vgl.  §  43  G.-O.  Im  Sinn  des  Gesetzes  vom  19.  Jan.  76,  den  Schutz
der  Photographieen  betr.,  gehört  auch  das  öffentliche  Aushängen,  das