Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

bs
14.

—
#
a

16.

Die  neue  Quittungskarte  erhält  als  Nummer  diejenige  Zahl,  welche  auf
die  Zohl  der  für  den  Versicherten  zuletzt  ausgestellten  Karte,  soweit  dieselbe
  zu  ermitteln  ist,  folgt.  Enthält  diese  beispielsweise  die  Zahl  3,  so
ist  die  neue  Karte  mit  der  Nummer  4  zu  bezeichnen.  Als  „Berufsstellung“
  isl,  wie  sich  aus  dem  Vordruck  ergiebt,  diejenige  Berufsslellung
einzutragen,  welche  der  Juhaber  zur  Zeit  der  Ausstellung  der  neuen
Qunittungskarte  bekleidet,  auch  wenn  auf  der  früheren  Quittungskarte  eine
andere  Berufsstellung  angegeben  war.  Derartige  Verschiedenheiten  werden
ich  z.  B.  dann  ergeben,  wenn  aus  Lehrlingen  Gesellen  geworden  sind,
ein  anderes  Gewerbe  begonnen  worden  ist  u.  s.  w.

Zu  H.
Jeitpunkt.
Die  Aufrechnung  der  zurückgegebenen  Karte  soll  in  der  Regel
in  unmittelbarem  Anschluß  an  deren  Rückgabe  erfolgen.  Sofern  dies
wegen  Ueberhäufung  mit  Geschäften  oder  aus  anderen  erheblichen  Gründen
nicht  geschehen  kann,  ist  die  Aufrechnung  doch  spätestens  innerhalb  einer
Woche  nach  der  Rückgabe  zu  bewirken.

Quittungskarten,  welche  erst  nach  dem  Schlusse  des  dritten  auf  das
am  Kopf  der  Karte  verzeichnete  Jahr  folgenden  Jahres  zum  Umtausch
eingereicht  werden  und  dadurch  ungültig  geworden  sind,  werden  nur  dann
aufgerechnet,  wenn  der  Inhaber  nachweist,  daß  der  Vorstand  der  für  den
Beschäftigungsort  zuständigen  Versccherungsanstalt  die  fortdauernde  Gültigkeit
  der  Karte  anerkannt  hat  (§  10  a.  O.).

Die  Aufrechnung  erfolgt  auf  der  Insenjeinr  der  zurückgegebenen
Quittungskarte  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle;  eine  Uebertragung
  dieser  Aufrechnung  in  die  neu  ausgestlellte  Quitlungskarte  ist
unstatthaft.  Dabei  ist  Folgendes  zu  beachten.

Aufrechnung  der  Marken.
Die  in  die  aufzurechnende  Karte  eingeklebten  Marken  sind  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  sie  auf  verschiedene  Versicherungsanslalten  lauten,  lediglich
  nach  Lohnklassen  zusammenzurechnen;  dns  Zahlenergebniß  ist  für
jede  Lohnklasse  getreunt  in  die  für  die  betreffende  Lohnklasse  bestimmte
Rubrik  der  Tabelle  einzutragen.  Die  in  die  Quittungskarte  eingeklebten
Doppelmarken  (Marken  der  Lohnklasse  II  und  Zusatzmarken  des  Reichs)