Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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neten  Klassifikations-Tabelle  jedesmal  mitgetheilt
  werde.  München  den  6.  Februar  1807.
Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

Bekanntmachung.

 

(Den  Militäh-Kanton  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Durch  ein  allerhöchstes  Reseripe  vom  à#.
Jinner  1807  werden  die  königliche  Landgerichee:
  Eichstäde,  Kipfenberg,  Beilngries,
Naitenbuch  und  Stauf  nebst  der  Stadt  Eichstddt,
  in  Rücksicht  der  Militaͤr-Konscriptiou
dem  fünften  Militär-Kanton;  und  die  Land=Ferichte
  Wegscheid  und  Wolfstein  dem  vierten
Milickhr-Kanton  zugetheilt.  München  den

4.  Februar  1807.
Königliches  General=  bandes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Auftrag
an  die  königlichen  Rentämter  in  Ober=  und
Niederbaiern.
(Die  Einbringung  einer  Antizipations-Landsteuer
betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Masestät  haben  auf  die
Erklárung  Auerhechn  Ihrer  gemeincu  Land-278



schaft  in  Baiern  vermög  eines  allerhöchsten
Reseripts  vom  30.  Jänner  1807.  allergnädigst
verordnet,  daß  zum  Behufe  der  laufinden
gemeinen  Staatsbedürfnisse  vor  der  Hand
eine  gemeine  Landsteuer  auf  das  Ziel  Maric
Lichtmeß  ausgeschrieben,  und  eingebracht  werden
  soll;  wornach  heute  sämmrliche  Rentadmter
  und  gefreyte  Herrschaftsgerichte  zum
schleunigsten  Vollzug  angewiesen  worden  sind.
München  den  6.  Februar  180).

Koönigliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Schießl.

 

Auftrag
an  alle  königliche  Rentämter  und  andere  Behörden
  in  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Selbstzahlung  der  Wasser  =  und  Straßenbau-Individnen
  betreffend.)

Im  Namen  Er.  Majestät  des  Könias
werden  alle  königliche  Rencämter  in  Baiern
und  #2dere  Behärden  ernstgemessenst  angewiesen,
  keinen  Bau-Individuen  Gelder  für
Wasser=  und  Straßenbauten  zu  geben,  sondern
  die  Zahlungen  selbst  zu  leisten,  oder
zur  Ersparniß  der  Taggelder  bey  entfernten
Bauplätzen  durch  andere  verpfichtete  Persenen
  leisten  zu  lassen.  Auch  wird  der  weitere
  Auftrag  gemacht,  den  Werk=  und  Weg-Meistern
  die  in  das  Verdienen  gebrachten  Taggelder
  nicht  eher  zu  bezehlen,  als  bie  die
Svpezifikation  derselben  von  der  ihnen  vorgesezten
  Inspektion  kontrasignint,  und  als  richtig
  anerkannt  ist.

Wegen  der  brigen  Zahlungs-  Berechnun-