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neten Klassifikations-Tabelle jedesmal mitgetheilt
werde. München den 6. Februar 1807.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Bekanntmachung.
(Den Militäh-Kanton betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Durch ein allerhöchstes Reseripe vom à#.
Jinner 1807 werden die königliche Landgerichee:
Eichstäde, Kipfenberg, Beilngries,
Naitenbuch und Stauf nebst der Stadt Eichstddt,
in Rücksicht der Militaͤr-Konscriptiou
dem fünften Militär-Kanton; und die Land=Ferichte
Wegscheid und Wolfstein dem vierten
Milickhr-Kanton zugetheilt. München den
4. Februar 1807.
Königliches General= bandes-Kommissariat.
Frepherr von Weichs.
von Schmöger.
Auftrag
an die königlichen Rentämter in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Einbringung einer Antizipations-Landsteuer
betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Masestät haben auf die
Erklárung Auerhechn Ihrer gemeincu Land-278
schaft in Baiern vermög eines allerhöchsten
Reseripts vom 30. Jänner 1807. allergnädigst
verordnet, daß zum Behufe der laufinden
gemeinen Staatsbedürfnisse vor der Hand
eine gemeine Landsteuer auf das Ziel Maric
Lichtmeß ausgeschrieben, und eingebracht werden
soll; wornach heute sämmrliche Rentadmter
und gefreyte Herrschaftsgerichte zum
schleunigsten Vollzug angewiesen worden sind.
München den 6. Februar 180).
Koönigliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Schießl.
Auftrag
an alle königliche Rentämter und andere Behörden
in Ober= und Niederbaiern.
(Die Selbstzahlung der Wasser = und Straßenbau-Individnen
betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Könias
werden alle königliche Rencämter in Baiern
und #2dere Behärden ernstgemessenst angewiesen,
keinen Bau-Individuen Gelder für
Wasser= und Straßenbauten zu geben, sondern
die Zahlungen selbst zu leisten, oder
zur Ersparniß der Taggelder bey entfernten
Bauplätzen durch andere verpfichtete Persenen
leisten zu lassen. Auch wird der weitere
Auftrag gemacht, den Werk= und Weg-Meistern
die in das Verdienen gebrachten Taggelder
nicht eher zu bezehlen, als bie die
Svpezifikation derselben von der ihnen vorgesezten
Inspektion kontrasignint, und als richtig
anerkannt ist.
Wegen der brigen Zahlungs- Berechnun-