Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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pflichtet  ist.  Und  aus  diesem  Kreise  könnte  man  nur  dann
einen  Ausgang  finden,  wenn  bewiesen  würde,  dass  der  Begriff
des  Servituts  direkt  aus  der  Natur  des  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses
  emaniert.  Bis  jetzt  hat  jedoch  noch  kein  theoretischer
  Erforscher  des  Völkerrechts  diesen  Weg  betreten.

Die  Mängel  und  Widersprüche  dieser  Theorie  konnten  nicht
umhin,  die  Aufmerksamkeit  der  Gelehrten  auf  sich  zu  ziehen.
Es  traten  auch  „Leugner“  des  Instituts  der  Völkerrechtsservitute
auf.  Schon  im  18.  Jahrhundert  suchte  ScHMiDT®?  zu  beweisen,
dass  nur  das  dominium  und  nicht  auch  das  imperium  Objekt
eines  Servitutes  sein  könne  und  dass  „male  servitutis  vocabulum
a  iure  privato  ad  ius  publicum  est  translatum“.  Indessen  blieb
seine  Ansicht  augenscheinlich  ohne  jeden  Einfluss  auf  die  nachfolgende
  Litteratur.  Von  den  jetzigen  Schriftstellern  haben  sich
v.  BULMERINcQ®*  und  GarEıs‘®  als  Gegner  der  Servitute  in
der  Sphäre  der  völkerrechtlichen  Verhältnisse  erklärt.  Jedoch
ist  bei  ihnen  der  Protest  vielmehr  intuitiv,  wenn  man  so  sagen
kann,  als  theoretisch  begründet.  Der  erste  Versuch,  das  Institut
der  Staatsservitute  einer  Durchsicht  vom  Standpunkte  der  juristischen
  Natur  der  zwischenstaatlichen  Verhältnisse  zu  unterziehen,
  gehört,  wie  es  uns  scheint,  Fr.  v.  Liszt  (Völkerrecht,
&  19);  in  den  Hauptzügen  stimmen  seine  Ansichten  mit  denen
überein,  welche  wir  hier  ausführlicher  zu  begründen  versucht
haben.

63  JoacH.  ERDMANN  SCHMIDT,  De  servitutibus  iuris  publici  falso  nomine
sic  appellatis.  Jena  1764  (OLauss,  op.  cit.  8.  56).

%*  Völkerrecht  1889  &  49.

85  Institutionen  des  Völkerrechts  1888  S.  178.