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pflichtet ist. Und aus diesem Kreise könnte man nur dann
einen Ausgang finden, wenn bewiesen würde, dass der Begriff
des Servituts direkt aus der Natur des völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses
emaniert. Bis jetzt hat jedoch noch kein theoretischer
Erforscher des Völkerrechts diesen Weg betreten.
Die Mängel und Widersprüche dieser Theorie konnten nicht
umhin, die Aufmerksamkeit der Gelehrten auf sich zu ziehen.
Es traten auch „Leugner“ des Instituts der Völkerrechtsservitute
auf. Schon im 18. Jahrhundert suchte ScHMiDT®? zu beweisen,
dass nur das dominium und nicht auch das imperium Objekt
eines Servitutes sein könne und dass „male servitutis vocabulum
a iure privato ad ius publicum est translatum“. Indessen blieb
seine Ansicht augenscheinlich ohne jeden Einfluss auf die nachfolgende
Litteratur. Von den jetzigen Schriftstellern haben sich
v. BULMERINcQ®* und GarEıs‘® als Gegner der Servitute in
der Sphäre der völkerrechtlichen Verhältnisse erklärt. Jedoch
ist bei ihnen der Protest vielmehr intuitiv, wenn man so sagen
kann, als theoretisch begründet. Der erste Versuch, das Institut
der Staatsservitute einer Durchsicht vom Standpunkte der juristischen
Natur der zwischenstaatlichen Verhältnisse zu unterziehen,
gehört, wie es uns scheint, Fr. v. Liszt (Völkerrecht,
& 19); in den Hauptzügen stimmen seine Ansichten mit denen
überein, welche wir hier ausführlicher zu begründen versucht
haben.
63 JoacH. ERDMANN SCHMIDT, De servitutibus iuris publici falso nomine
sic appellatis. Jena 1764 (OLauss, op. cit. 8. 56).
%* Völkerrecht 1889 & 49.
85 Institutionen des Völkerrechts 1888 S. 178.