Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erbe

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1948

1949

1950

1951

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der  Erbschaft  können  nicht  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
erfolgen.

Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  als  C.  berufen  ist,  kann,  wenn
er  ohne  die  Verfügung  als  g.  E.  berufen
  sein  würde,  die  Erbschaft  als
eingesetzter  E.  ausschlagen  und  als
g.  E.  annehmen.

Wer  durch  Testament  und  durch
Erbvertrag  als  E.  berufen  ist,  kann
die  Erbschaft  aus  dem  einen  Berufungsgrund
  annehmen  und  aus  dem  anderen
ausschlagen.

Die  Annahme  der  Erbschaft  gilt  als
nicht  erfolgt,  wenn  der  E.  über  den
Berufungsgrund  im  Irrtume  war.

Die  Ausschlagung  erstreckt  sich  im
Zweifel  auf  alle  Berufungsgründe,
die  dem  E.  zuxr  Zeit  der  Erklärung
bekannt  sind.

Die  Annahme  und  die  Ausschlagung
der  Erbschaft  können  nicht  auf  einen
Teil  der  Erbschaft  beschränkt  werden.
Die  Annahme  oder  Ausschlagung  eines
Teiles  ist  unwirksam.

Wer  zu  mehreren  Erbteilen  berufen
ist,  kann,  wenn  die  Berufung  auf
verschiedenen  Gründen  beruht,  den
einen  Erbteil  annehmen  und  den
anderen  ausschlagen.

Beruht  die  Berufung  auf  demselben
Grunde,  so  gilt  die  Annahme  oder
Ausschlagung  des  einen  Erbteils  auch
für  den  andern,  selbst  wenn  der
andere  erst  später  anfällt.  Die  Berufung
  beruht  auf  demselben  Grunde
auch  dann,  wenn  sie  in  verschiedenen
Testamenten  oder  vertragsmäßig  in
verschiedenen  zwischen  denselben  Personen
  geschlossenen  Erbverträgen  angeordnet
  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  E.  auf
mehrere  Erbteile  ein,  so  kann  er  ihm
durch  Verfügungen  von  Todeswegen

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I
l
i

§

1952

1953

1954

Erbe

gestatten,  den  einen  Erbteil  anzunehmen,
  den  anderen  auszuschlagen.
Das  Recht  des  E.,  die  Erbschaft  auszuschlagen,
  ist  vererblich.

Stirbt  der  E.  vor  dem  Ablaufe
der  Ausschlagungsfrist,  so  endigt  die
Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für
die  Erbschaft  des  E.  vorgeschriebenen
Ausschlagungsfrist.

Von  mehreren  E.  des  E.  kann
jeder  den  seinem  Erbteil  entsprechenden
  Teil  der  Erbschaft  ausschlagen.
Wird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so
gilt  der  Anfall  an  den  Ausschlagenden
als  nicht  erfolgt.

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,
welcher  berufen  sein  würde,  wenn  der
Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  gelebt  hätte;  der  Anfall  gilt  als
mit  dem  Erbfall  erfolgt.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung

  demjenigen  mitteilen,  welchem
  die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung
  angefallen  ist.  Es  hat  die
Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.  1957.
Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung
  der  Erbschaft  anfechtbar,  so
kann  die  Anfechtung  nur  binnen  sechs
Wochen  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der
Anfechtbarkeit  wegen  Drohung  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
  aufhört,  in  den  übrigen  Fällen
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntnis  erlangt.
Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §§  203,  206,  207  entsprechende
  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,
wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt
hat  oder  wenn  sich  der  E.  bei  dem