Erbe
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der Erbschaft können nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
Wer durch Verfügung von Todeswegen
als C. berufen ist, kann, wenn
er ohne die Verfügung als g. E. berufen
sein würde, die Erbschaft als
eingesetzter E. ausschlagen und als
g. E. annehmen.
Wer durch Testament und durch
Erbvertrag als E. berufen ist, kann
die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund
annehmen und aus dem anderen
ausschlagen.
Die Annahme der Erbschaft gilt als
nicht erfolgt, wenn der E. über den
Berufungsgrund im Irrtume war.
Die Ausschlagung erstreckt sich im
Zweifel auf alle Berufungsgründe,
die dem E. zuxr Zeit der Erklärung
bekannt sind.
Die Annahme und die Ausschlagung
der Erbschaft können nicht auf einen
Teil der Erbschaft beschränkt werden.
Die Annahme oder Ausschlagung eines
Teiles ist unwirksam.
Wer zu mehreren Erbteilen berufen
ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den
einen Erbteil annehmen und den
anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf demselben
Grunde, so gilt die Annahme oder
Ausschlagung des einen Erbteils auch
für den andern, selbst wenn der
andere erst später anfällt. Die Berufung
beruht auf demselben Grunde
auch dann, wenn sie in verschiedenen
Testamenten oder vertragsmäßig in
verschiedenen zwischen denselben Personen
geschlossenen Erbverträgen angeordnet
ist.
Setzt der Erblasser einen E. auf
mehrere Erbteile ein, so kann er ihm
durch Verfügungen von Todeswegen
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§
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Erbe
gestatten, den einen Erbteil anzunehmen,
den anderen auszuschlagen.
Das Recht des E., die Erbschaft auszuschlagen,
ist vererblich.
Stirbt der E. vor dem Ablaufe
der Ausschlagungsfrist, so endigt die
Frist nicht vor dem Ablaufe der für
die Erbschaft des E. vorgeschriebenen
Ausschlagungsfrist.
Von mehreren E. des E. kann
jeder den seinem Erbteil entsprechenden
Teil der Erbschaft ausschlagen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so
gilt der Anfall an den Ausschlagenden
als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an,
welcher berufen sein würde, wenn der
Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als
mit dem Erbfall erfolgt.
Das Nachlaßgericht soll die Ausschlagung
demjenigen mitteilen, welchem
die Erbschaft infolge der Ausschlagung
angefallen ist. Es hat die
Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten,
der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. 1957.
Ist die Annahme oder die Ausschlagung
der Erbschaft anfechtbar, so
kann die Anfechtung nur binnen sechs
Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der
Anfechtbarkeit wegen Drohung mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen
mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde
Kenntnis erlangt.
Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz nur im Auslande gehabt
hat oder wenn sich der E. bei dem