Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Zu  den  Kreis-Regierungen  hat  man  das  Vertrauen,  daß  sie  durch  sirenge  Aufsicht
  üben  die  Wegarbeitung  der  Rechnungs-Rückstände,  durch  Nachhütfe  in  den
Anordaungen  der  Oberdmier,  oder  Ergánzung  derselben,  und  durch  strenge  Ahndung
aller  Versäumnisse  hiebei)  zu  dem  Zwecke  der  gegenwärtigen  Verordnung.  kräftig
mitwirken  werden.

Stuttgart  den  3z2.  April  1819.  Ministerium  des  Innern.

v.  Otto.

Prlvilegium  gegen  den  Nachdruck  ven  Wirschels  Morgen=  und  Abendopfer.

Da  Se.  Königl.  Masestät  in  allerhöchster  Entschließung  vom  143.  d.  M.
dem  Buchháändler  Seidel  zu  Sulzbach  im  Königreiche  Batern,  das  nachgesuchte
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  für  die  7.  Auflage  von  Witschels  Morgen,  und
Abendopfern  in  Gesängen  auf  6  Jahre  in  dem  Knigreich  unter  der  Bedingung
  ertheilt  haben),  daß  die  gedachte  Schrift  nicht  theurer,  als  in  dem  Preise
von  höchstens  Einem  Gulden  för  das  Eremplar  verkauft  werde;  so  wird  dieses  hiemit:
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  April  1819.
Koͤnigl.  Ministerium  des  Innern.

v.  Otto.

Königl.  Verordnung,  betreffend  den  Röckzoll  von  unverkauftbleibenden  Markt-Waaren  der
Professionisien.

Da  Se.  Königl.  Masestät  in  Absicht  der  von  inländischen  Fabrikantenund
  Handwerkern  auf  ausländische  Märkte  gebrachten  selbst  verfertigten  Waaren  gnddigst
  zu  erlauben  geruht  haben,  daß  die  nach  5.  55.  der  Joll,  Ordnung  den  unver,
kauft  zurückkommenden  Waaren-Quantitáten  von  :½  Centner  und  darüber  zugestandene
7Kück-Vergütung  von  ¾  des  Ausgangs=  Zolls  auch  den  Colli  unter  2  Centner  zu
Theil  werde;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachrung  bekenat
  gemacht.  Stuttgart  den  16.  April  1819.  Königl.  Steuer-Cobegium.

Das  dem  akademischen  Senat  der  Universität  Tübingen  wieder  verliehene  Patronat-Recht  betreffend.

Dea  Se.  Köaigl.  Masestät  dem  akademischen  Senat  der  Universstaät  Tübingen
  das  Patronat-Recht  wieder  verliehen  haben,  welches  derselbe  früher  bei  Besetzung
einer  katholischen  und  mehrerer  evangelischen  Pfarreien,  namen'iich  der  gegenwastig
  erledigten  Pfarrei  Holtgerlingen  ausÜübte)  so  macht  die  unterieichnere  Stelle  öf,
fentlich  bekanns,  daß  nur  selche  Compecenten  in  die  Wahl  aufgenommen  werden
können,  die  resp.  vom  Königl.  Coußstorium  und  Kirchen,  Rath  hirchrlich  ehres
Sesuchs  die  nöthigen  Jeugntsse  beigebracht  haben  werden,  welches  Erforderniß  hie-*