Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

1.  Niederlande.  47

‘ist  so  einfach,  schleunig  und  billig  wie  möglich  zu  gestalten.
Auf  die  Erreichung  dieses  Ziels  ist  stets  Bedacht  zu  nehmen.

Unberührt  bleibt  die  Befugnis  der  zuständigen  Behörden,
lästige  Niederländer  durch  Androhung  und  Festsetzung  von
Exekutivstrafen  zum  Verlassen  des  Staatsgebietes  in  der  Weise

treffende  preußische  Grenzbehörde  zu  dirigieren.  Ob  ein  solches  Verfahren
aber  zweckmäßig  ist,  dürfte  zweifelhaft  sein.

Die  Transporte  sind  in  der  Regel  so  zu  leiten,  daß  der  Übernahmeort
an  der  Grenze  auf  dem  kürzesten  Wege  erreicht  wird.  Dabei  haben  die  für
den  Gefangenentransport  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  Berücksichtigung
  zu  finden,  auch  ist  auf  eine  möglichst  ausgiebige  Benutzung  der
Gefangenen-Sammeltransporte  Bedacht  zu  nehmen  (vgl.  General-Transportinstruktion
  vom  16.  September  1816  —  Anh.  Nr.  18u.  19  —  und  Vorschriften
über  die  Gefangenen-Sammeltransporte  auf  Eisenbahnen  vom  8.  Dezember  1906
—  MBI.  1907  S.  52  ff.;  Anh.  Nr.  20).

Für  die  Feststellung  des  Reiseweges  sind  —  und  zwar  sowohl  für
Reichs-  als  auch  für  Landesverweisungen  --  durch  Verständigung  im  Bundesrat
am  30.  Mai  1891  ($  297  der  Protokolle)  folgende  Grundsätze  aufgestellt  worden:

1.  „Ein  Transport  darf  von  den  Behörden  der  an  der  zu  überschreitenden
Reichsgrenze  belegenen  Bundesstaaten  durch  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten
  nur  dann  geleitet  werden,  wenn  dadurch  eine  Abkürzung  des
Transportweges  bis  zur  Reichsgrenze  sich  erzielen  läßt.

2.  In  Fällen,  in  welchen  ein  Transport  durch  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten
  geleitet  werden  soll,  ist  als  Ziel  die  nächste,  zur  Übernahme  des
Äusgewiesenen  geeignete  oder  vertragsmäßig  bestimmte  Reichsgrenzstation
  dann  zu  wählen,  wenn  die  Gemeindeangehörigkeit  des  Ausgewiesenen
  zweifelhaft  ist.

Ist  der  Angehörigkeitsort  des  Ausgewiesenen  dagegen  bekannt,  so
darf  als  Ziel  auch  eine  für  den  Weitertransport  im  Auslande  günstiger
belegene  Station  gewählt  werden,  sofern  dadurch  für  das  Inland  eine
erhebliche  Mehrbelastung  nicht  erwächst.

3.  In  allen  Fällen,  in  welchen  eine  Ausweisung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Grundsätze  sich  vollzieht,  sind  die  Kosten  des  Transports
gemäß  $  17  der  vom  Bundesrat  unter  dem  10.  Januar  1890  —  $  12  der
Protokolle  —  angenommenen  Vorschriften  zu  erteilen.“

(Hiermit  ist  $  17  der  von  dem  Reichskanzler  unter  dem  10.  Dezember  1890
—  CBl.S.  378  —  veröffentlichten  Vorschriften  gemeint  —  Anh.  Nr.  15  u.  16).  —
Erl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  vom  12.  Januar  1895  (I  B  9673  —  MBl.  S.  23).

‘Die  Vorschrift  unter  Nr.  2  ist  den  Niederlanden  gegenüber  durch  die  Bestimmung
  des’  Art.  7  Abs.  2  des  Vertrages  geändert,  wonach  dem  übernehmenden
  Teile  die  Bestimmung  des  Übernahmeortes  zusteht.

Die  Vorschrift  unter  Nr.  3  kommt  im  Heimschaffungs-  und  Übernahmeverkehr
  nur  dann  in  Frage,  wenn  von  Staats  wegen  eine  Verpflichtung
  zur  Kostentragung  anzuerkennen  ist,  nicht  aber  in  Fällen,  in  denen