1. Niederlande. 47
‘ist so einfach, schleunig und billig wie möglich zu gestalten.
Auf die Erreichung dieses Ziels ist stets Bedacht zu nehmen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden,
lästige Niederländer durch Androhung und Festsetzung von
Exekutivstrafen zum Verlassen des Staatsgebietes in der Weise
treffende preußische Grenzbehörde zu dirigieren. Ob ein solches Verfahren
aber zweckmäßig ist, dürfte zweifelhaft sein.
Die Transporte sind in der Regel so zu leiten, daß der Übernahmeort
an der Grenze auf dem kürzesten Wege erreicht wird. Dabei haben die für
den Gefangenentransport bestehenden allgemeinen Bestimmungen Berücksichtigung
zu finden, auch ist auf eine möglichst ausgiebige Benutzung der
Gefangenen-Sammeltransporte Bedacht zu nehmen (vgl. General-Transportinstruktion
vom 16. September 1816 — Anh. Nr. 18u. 19 — und Vorschriften
über die Gefangenen-Sammeltransporte auf Eisenbahnen vom 8. Dezember 1906
— MBI. 1907 S. 52 ff.; Anh. Nr. 20).
Für die Feststellung des Reiseweges sind — und zwar sowohl für
Reichs- als auch für Landesverweisungen -- durch Verständigung im Bundesrat
am 30. Mai 1891 ($ 297 der Protokolle) folgende Grundsätze aufgestellt worden:
1. „Ein Transport darf von den Behörden der an der zu überschreitenden
Reichsgrenze belegenen Bundesstaaten durch das Gebiet anderer Bundesstaaten
nur dann geleitet werden, wenn dadurch eine Abkürzung des
Transportweges bis zur Reichsgrenze sich erzielen läßt.
2. In Fällen, in welchen ein Transport durch das Gebiet anderer Bundesstaaten
geleitet werden soll, ist als Ziel die nächste, zur Übernahme des
Äusgewiesenen geeignete oder vertragsmäßig bestimmte Reichsgrenzstation
dann zu wählen, wenn die Gemeindeangehörigkeit des Ausgewiesenen
zweifelhaft ist.
Ist der Angehörigkeitsort des Ausgewiesenen dagegen bekannt, so
darf als Ziel auch eine für den Weitertransport im Auslande günstiger
belegene Station gewählt werden, sofern dadurch für das Inland eine
erhebliche Mehrbelastung nicht erwächst.
3. In allen Fällen, in welchen eine Ausweisung nach Maßgabe der vorstehenden
Grundsätze sich vollzieht, sind die Kosten des Transports
gemäß $ 17 der vom Bundesrat unter dem 10. Januar 1890 — $ 12 der
Protokolle — angenommenen Vorschriften zu erteilen.“
(Hiermit ist $ 17 der von dem Reichskanzler unter dem 10. Dezember 1890
— CBl.S. 378 — veröffentlichten Vorschriften gemeint — Anh. Nr. 15 u. 16). —
Erl. des preuß. Ministers des Innern vom 12. Januar 1895 (I B 9673 — MBl. S. 23).
‘Die Vorschrift unter Nr. 2 ist den Niederlanden gegenüber durch die Bestimmung
des’ Art. 7 Abs. 2 des Vertrages geändert, wonach dem übernehmenden
Teile die Bestimmung des Übernahmeortes zusteht.
Die Vorschrift unter Nr. 3 kommt im Heimschaffungs- und Übernahmeverkehr
nur dann in Frage, wenn von Staats wegen eine Verpflichtung
zur Kostentragung anzuerkennen ist, nicht aber in Fällen, in denen