Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  81.
An  Orten,  wo  die  Verabreichung  der  Fourage  auf  die  vorgedachte  Weise
nicht  erfolgt,  haben  die  Gemeinden  nach  dem  Edikte  vom  30.  Oktober  1810.
ad  5.  die  Verpflichtung,  den  durchmarschirenden  Truppen  den  erforderlichen  Bedarf
auf  Grund  der  Marschrouten  zu  gewähren.
Die  gelieferte  Fourage  wird  mit  den  Martini-  oder  kurrenten  Marktpreisen
vergütet,  diese  Vergütigung  aber  nicht  zur  Stelle  bezahlt,  sondern  von  den  Gemeinden
  besonders  zur  Liquidation  gebracht.

§.  82.

Sind  die  Gemeinden  nach  Bescheinigung  des  betreffenden  Landrathsamtes
(resp.  der  betreffenden  vorgesetzten  Civilbehörde)  außer  Stande,  den  Fouragebedarf
aus  eigenen  Mitteln  herzugeben,  so  müssen  sie  denselben  von  der  nächsten  Verabreichungsstelle
  (§.  80.)  holen.
  Für  den  Transport  wird  alsdann  die  tarifmäßige  Vorspann-Entschädigung,
jedoch  nicht  zur  Stelle,  gewährt,  sondern  von  den  Gemeinden  auf  Grund  der
von  dem  Kommandoführer  auszustellenden  Vorspannquittung  bei  der  Intendantur
liquidirt.

§. 164.

Die  Gemeinden  richten  sich  bei  Verabreichung  der  Marschverpflegung  und
der  Fourage  nach  den  Angaben  der  Marschrouten.

 

(Nr.  22)