Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51  463
Beilage  1.

Muster

für  die

Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten.)
(6  3  der  Wahlordnung.)

Die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderäte?)  —  und
ihrer  Ersatzmänner  hat  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  freien  und  verbundenen
  Listen  stattzufinden.

Es  wird  daher  aufgefordert,  Vorschlagslisten  einzureichen.

Die  Einreichung  hat  beim  Bürgermeister  vor  Ablauf  der  10  Tage  zu  erfolgen,  während
deren  die  Wählerliste  aufliegt.

Jede  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  )  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen
  unterzeichnet  sein.

Die  Vorschlagsliste  darf  höchstens  .4)  Namen  enthalten.  Die  einzelnen  Namen
dürfen  auch  zweimal  oder  dreimal  —  durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein;
doch  darf  dadurch  die  bezeichnete  Höchstzahl  von  Namen  nicht  überschritten  werden.

Die  Vorgeschlagenen  müssen  deutlich  bezeichnet  und  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufgeführt
  sein.

Der  Vorschlagsliste  ist  die  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen  beizufügen,
daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.  Stimmt  jemand  der  Aufnahme  in
mehr  als  eine  Vorschlagsliste  zu,  so  sind  seine  sämtlichen  Zustimmungserklärungen  ungültig.

Zwei  oder  mehreren  Vorschlagslisten  kann  die  übereinstimmende  schriftliche  Erklärung
der  Unterzeichner  beigefügt  werden,  daß  die  Listen  miteinander  verbunden  seien.  Eine  Gruppe
miteinander  verbundener  Listen  gilt  gegenüber  anderen  Vorschlagslisten  als  eine  einzige  Vorschlagsliste.



1)  Diese  Aufforderung  ist  mit  der  Bekanntmachung  über  die  Auflegung  der  Wählerliste  (Art.  176/105
Abs.  IV  beider  Gemeindeordnungen)  zu  verbinden.  Der  Wortlaut  des  Musters  wird  sich  also  an  diese  Bekanntmachung
  unmittelbar  anzuschließen  haben.

Für  den  Fall  der  Nachwahl  s.  §  81  der  Wahlordnung  und  Ziff.  31  der  Vollzugsanweisung.

2)  In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.

)  10  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern,  20  in  größeren  Gemeinden.

"“)  1½  mal  so  viel,  als  gleichzeitig  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  —  Für
Ergänzungswahlen  s.  jedoch  §  37  Abs.  III  der  Wahlordnung.  94.