Nr. 51 463
Beilage 1.
Muster
für die
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten.)
(6 3 der Wahlordnung.)
Die Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte?) — und
ihrer Ersatzmänner hat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien und verbundenen
Listen stattzufinden.
Es wird daher aufgefordert, Vorschlagslisten einzureichen.
Die Einreichung hat beim Bürgermeister vor Ablauf der 10 Tage zu erfolgen, während
deren die Wählerliste aufliegt.
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens ) in der Wählerliste eingetragenen Personen
unterzeichnet sein.
Die Vorschlagsliste darf höchstens .4) Namen enthalten. Die einzelnen Namen
dürfen auch zweimal oder dreimal — durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein;
doch darf dadurch die bezeichnete Höchstzahl von Namen nicht überschritten werden.
Die Vorgeschlagenen müssen deutlich bezeichnet und in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
sein.
Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen,
daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme. Stimmt jemand der Aufnahme in
mehr als eine Vorschlagsliste zu, so sind seine sämtlichen Zustimmungserklärungen ungültig.
Zwei oder mehreren Vorschlagslisten kann die übereinstimmende schriftliche Erklärung
der Unterzeichner beigefügt werden, daß die Listen miteinander verbunden seien. Eine Gruppe
miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen Vorschlagslisten als eine einzige Vorschlagsliste.
1) Diese Aufforderung ist mit der Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste (Art. 176/105
Abs. IV beider Gemeindeordnungen) zu verbinden. Der Wortlaut des Musters wird sich also an diese Bekanntmachung
unmittelbar anzuschließen haben.
Für den Fall der Nachwahl s. § 81 der Wahlordnung und Ziff. 31 der Vollzugsanweisung.
2) In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung.
) 10 in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden.
"“) 1½ mal so viel, als gleichzeitig Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. — Für
Ergänzungswahlen s. jedoch § 37 Abs. III der Wahlordnung. 94.