Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Art.  IX.  Die  im  vorstehenden  Artikel  erwaͤhnten  Requisitionen  ergehen
an  die  gegenseitigen  Landesregierungen,  oder  an  das  Generalkommando  der  Provinz,
  wohin  der  Deserteur  sich  begeben.

Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa  zum
Dienst  angenommen  seyn  sollten,  oder  von  dem  Militair  als  solche  erkannt  und
verhaftet  worden,  von  den  Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall
nicht  ist,  ausgeliefert.

Art.  X.  Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen  und
andern  Staaten,  welche  durch  die  Großherzoglich-Badischen  Staaten  von  dem
Preußischen  Gebicte  getrennt  sind,  Kartelkonventionen  bestehen,  oder  noch  geschlossen
  werden,  in  deren  Folge  Auslieferungsfälle  Preußischer  Deserteurs  vorkommen,
  so  sind  die  Großherzoglich-Badischen  Behörden  verpflichtet,  dergleichen
Deserteurs  von  solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen  und  den  weitern
  Transport  nach  dem  im  Art.  VI.  bestimmten  Preußischen  Ablieferungsorte  in
eben  der  Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb  der  Großherzoglich-Badischen
  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preuffischen  Behörden
  siatt,  wenn  in  äbnlichen  Fällen  auf  den  Grund  zwischen  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Baden  und  andern  Staaten  bestehender  Kartel-Konventionen,
  Großherzoglich-Badische  Oeserteurs  das  Köôniglich-Preußische  Gebiet
  passiren  müssen,  um  ihre  Auslieferung  zu  bewirken.

Art.  XI.  An  Unterbaltungskosten  werden  dem  ausliefernden  Theil  für
jeden  Deserreur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschliestlich,  täglich  Orei  Groschen  Preußisch  oder  13  Tr.  Rbeinisch  vergütek.
Ein  Mferd  ist  täglich  mit  8  Pfund  Hafer,  8  Pfund  Heu  und  3  Ffund  Stroh  zu
verpflegen.  Die  Berechnung  dieser  Furterkosten  geschieht  nach  den  Markxpreisen
des  Orts,  oder  der  nächsien  Stadt,  wo  die  Arrekirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.  Zu
dem  Ende  must  von  der  auslicfernden  Behörde  der  jenseitigen  mit  der  Beskimmung
des  Uebergabetages  auch  die  erforderliche  Berechnung  der  Kosten  zugefertigt  werden.

Art.  XlII.  Außer  diesen  Verpflegungskosten  und  der  im  nachfolgenden

Artikel  fesigesezten  Belohnung  kann  ein  Mehreres  unter  keinem  Vorwand  gefordert
  werden,  es  möge  auch  Namen  haben  wie  es  wolle,  und  findet  auch  bei  dem
im  Art.  IV.  II.  D.  bestimmten  Fall  keine  Vergütung  der  Unterbaltungskosten  für
die  Zeir  statt,  welche  der  DOeserkeur  wegen  begangener  Verbrechen  in  Untersuchung
oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.
.  Art.  XIII.  Dem  Unterthanen,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll
eine  Gratifikation  von  5  Thalern  17  Groschen  Preußisch  Kourant,  oder  10  Gulden
Rheinisch  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  für  einen  Mann  mit  Pferd  aber  von
17  Gulden  30  Tr.  oder  10  Thaler  Preußisch  Kourant  gereicht,  vomn  ausliefernden
Theile  vorgeschossen,  und  sofort  laut  Berechnung  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet
  werden.  Rücksichtlich  anderer  ausgetretener  militairpflichtiger  Unterthanen,
die  nach  Art.  II.  nicht  eigentliche  Deserteurs  sind,  wird  das  Kartelgeld  nicht  in
Anspruch  genommen  und  bezahlt.

Art.  XIV.  Ueber  den  Empfang  dieser  Gratifikation,  so  wie  des  obenbestummten
  Kostenersatzes  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quitliren.  Des  etwa

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