Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der  Hypothekenrichter  schließt  auf  Grund  dieses  Attestes  das  Folium  und
löscht  die  auf  demselben  eingetragenen  Forderungen,)  ohne  daß  eß  dazu  der  Beibringung
  der  Schuldurkunden  bedarf.

Die  Realinteressenten  werden  von  der  Schließung  des  Foliums  und  der
Löschung  der  Forderungen  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt,  Behufs  des  auf
dieselben  zu  setzenden  Lößhungsvermerkes  die  Schuldurkunden  einzureichen,  widrigenfatls
  see  für  jeden  Mißbrauch,  der  mit  den  letzteren  geschehen  könne,  verantwortich
  bleiben.

K.  9.

Anf  den  Betrieb  des  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbaues  im  Bereiche
dieses  Gesetzes,  einerlei,  ob  eine  vom  Grund  und  Boden  abgetrennte  selbstständige
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  besteht  oder  nicht,  kommen  die  nachfolgenden  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Berggesenes  vom  24.  Juni  1865.  zur  Anwendung:

a)  Tit.  III.  Abschnitt  1.  (von  dem  Bergwerkseigenthume  im  Allgemeinen)
die  S§.  58.  und  59.,  sowie  die  6  60.  bis  63.  einschließlich  hinsichtlich
der  Anlage  von  Hülfsbauen  im  Felde  eines  anderen  Kohlenabbau-Berechtigten


b)  Tit.  III.  Abschnitt  2.  (von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung)  die
S#.  66.  bis  7).  einschließlich  und  ferner  Abschnitt  3.  dieses  Titels  (von
den  Bergleuten)

)  Tit.  V.  Abschnitt  1.  nebst  der  zugehörigen  Uebergangsbestimmung  des
§.  241.  Tit.  XI.  (von  der  Grundabtretung)  mit  der  Maaßgabe,  daß  die
Grundabtretung  nur  insoweit  gefordert  werden  kann,  als  die  Benutzung
eines  fremden  Grundstückes  zur  Anlage  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,
  Wasserläufen  und  Hülfsbauen  zum  Zwecke  des  Grubenbetriebes
und  des  Absatzes  der  Kohlen  nothwendig  ist;

Tit.  V.  Abschnitt  2.  (vom  Schadenersatze  für  Beschädigungen  des  Grundgigenthume),
  mit  Ausnahme  des  JF.  152.,  soweit  daselbst  von  „Arbeiten
der  Muther"  die  Rede  ist,  und  Abschnitt  3.  (von  dem  Verhältnisse  des
Bergbaues  zu  den  öffentlichen  Verkehrsanstalten))  ferner

Tit.  VII.  (von  den  Knappschaftsvereinen),  Tit.  VIII.  (von  den  Bergbehörden),

  Tit.  IX.  (von  der  Bergpolizei)  und  die  99.  242.  und  244.
des  XlI.  Titels  (Schlußbestimmungen).

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S.  10.

Wird  der  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  von  mehreren  Personen
betrieben,  so  sind  dieselben,)  sofern  deren  Vertretung  nicht  durch  die  allgemeinen
Gesetze  geordnet  ist,  verpflichtet,  mittelst  notarieller  oder  gerichtlicher  Urkunde
einen  im  Inlande  wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen,  welchem  die  Befugniß
zusteht,  alle  Vorladungen  und  andere  QZustellungen  an  die  Betheiligten  mit  voller
rechtlicher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen  und  letztere  bei  den  Verhandlungen

mit