— 404 —
Der Hypothekenrichter schließt auf Grund dieses Attestes das Folium und
löscht die auf demselben eingetragenen Forderungen,) ohne daß eß dazu der Beibringung
der Schuldurkunden bedarf.
Die Realinteressenten werden von der Schließung des Foliums und der
Löschung der Forderungen mit der Aufforderung benachrichtigt, Behufs des auf
dieselben zu setzenden Lößhungsvermerkes die Schuldurkunden einzureichen, widrigenfatls
see für jeden Mißbrauch, der mit den letzteren geschehen könne, verantwortich
bleiben.
K. 9.
Anf den Betrieb des Stein= oder Braunkohlen-Bergbaues im Bereiche
dieses Gesetzes, einerlei, ob eine vom Grund und Boden abgetrennte selbstständige
Kohlenabbau-Gerechtigkeit besteht oder nicht, kommen die nachfolgenden Vorschriften
des Allgemeinen Berggesenes vom 24. Juni 1865. zur Anwendung:
a) Tit. III. Abschnitt 1. (von dem Bergwerkseigenthume im Allgemeinen)
die S§. 58. und 59., sowie die 6 60. bis 63. einschließlich hinsichtlich
der Anlage von Hülfsbauen im Felde eines anderen Kohlenabbau-Berechtigten
b) Tit. III. Abschnitt 2. (von dem Betriebe und der Verwaltung) die
S#. 66. bis 7). einschließlich und ferner Abschnitt 3. dieses Titels (von
den Bergleuten)
) Tit. V. Abschnitt 1. nebst der zugehörigen Uebergangsbestimmung des
§. 241. Tit. XI. (von der Grundabtretung) mit der Maaßgabe, daß die
Grundabtretung nur insoweit gefordert werden kann, als die Benutzung
eines fremden Grundstückes zur Anlage von Wegen, Eisenbahnen, Kanälen,
Wasserläufen und Hülfsbauen zum Zwecke des Grubenbetriebes
und des Absatzes der Kohlen nothwendig ist;
Tit. V. Abschnitt 2. (vom Schadenersatze für Beschädigungen des Grundgigenthume),
mit Ausnahme des JF. 152., soweit daselbst von „Arbeiten
der Muther" die Rede ist, und Abschnitt 3. (von dem Verhältnisse des
Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten)) ferner
Tit. VII. (von den Knappschaftsvereinen), Tit. VIII. (von den Bergbehörden),
Tit. IX. (von der Bergpolizei) und die 99. 242. und 244.
des XlI. Titels (Schlußbestimmungen).
–4
—.
t
#„
S. 10.
Wird der Stein= oder Braunkohlen-Bergbau von mehreren Personen
betrieben, so sind dieselben,) sofern deren Vertretung nicht durch die allgemeinen
Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittelst notarieller oder gerichtlicher Urkunde
einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugniß
zusteht, alle Vorladungen und andere QZustellungen an die Betheiligten mit voller
rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verhandlungen
mit