Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

auf  Grund  der  in  den  §§.  17  bis  mit  23  oder  25  des  Reichsgesetzes  vom
21.  Oktober  1878  wider  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sogialdemokratie
  enthaltenen  Strafvorschriften  erfolgt,  unter  abschriftlicher  Mittheilung
  des  Urtheiles  oder  unter  Aktenvorlegung;

12.  der  Vorsitzende  des  Landesausschusses

über  den  Ausfall  von  gerichtlichen  Untersuchungen,  eingeleitet  wider  Personen,  welche  mit
den  in  den  55.  30,  32,  33,  34  und  36  der  Bundeogewerbeordnung  bezeichneten  Genehmigungen
  und  beziehentlich  Bestallungen  versehen  sind,  insofern  durch  das  Ergebniß
der  Untersuchung  beziehentlich  Veruriheilung  dargethan  erscheint,  daß  dem  Angeschuldigten
diejenigen  persönlichen  Eigenschaften  mangeln,  welche  nach  den  gedachten  Paragraphen
der  Bundesgewerbeordnung  alo  nothwendige  Voraussehung  der  zulässigen  Ertheilung  der
in  Vetracht  kommenden  Genehmigung  resp.  Bestallung  anzusehen  sind  oder  wenn  wider
Personen  gedachter  Kategorieen  auf  Grund  von  H.  23  des  Reichsgeseyes  vom  21.  Oktober
1878  wider  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokralie  auf  Untersagung
ihres  Gewerbes  erkannt  ist;

13.  das  Fürslliche  Lanhraltomn  beziehenllich  die  Gemeindevorstände  der  Städie,  so  oft
die  gerichtliche  Verurtheilung  einer  im  Zuständigkeitsbegirke  der  betreffenden
Polizeibehörde  wee  oder  aufhältlichen  Person  wegen  einer  der  in  F.  361
No.  3  bis  8  gedachten  Fälle  erfolgt  und  die  Rechtskraft  des  Urtheils  eingetreten
  ist,

von  der  bezüglichen  rechtekräftigen  Derurtheilung  und  dem  Erfolge  der  Strafverbüßung
beziehentlich  dem  elwa  eingelretenen  Straferla

14.  die  zur  Verwaltung  der  betreffenden  —  oder  Zösle  bestellten  Bchörden

von  der  ergangenen  Entscheidung  in  1  Zoll-  und  Stenerkontraventionssachen,  welche
zur  gerichtlichen  Untersuchung  gelangt  sind,  und  zwar  sofort  nach  der  erfolgten  Verkündung
  des  Urtheils  durch  Mittheilung  beglaubigter  Abschrift  der  Urtheilsformel;

15.  die  Lokalschuliuspektion

von  der  gerichtlichen  Verurtheilung  von  Schulkindern  zu  Strafen,  sowie  von  der  erfolgten
Erstattung  von  Anzeigen,  welche  gegen  Schulkinder  wegen  strabarer  Haudlungen  gerichtet
sind,  auch  wenn  die  Beschuldigten  zufolge  der  Vorschrift  in  5§.  55  und  56  des  Strafgesehbuches
  nicht  strasrechtlich  verfolgt  werden  können  oder  freigesprochen  werden  müssen;

16.  der  Leiler  (Direktor,  Rektor,  erste  oder  einzige  Lehrer)  einer  im  Fürstenthume

besichenden  öffentlichen  Schule  oder  höheren  Lehrauslalt
von  der  bevorstehenden  Vorladung  oder  Vorführung  von  Schülern  derselben  zu  strafrichterlichen
  Verhandlungen  oder  zur  Verbüßung  von  Freiheitstrafen;

17.  das  dd.mp  ——

wenn  es  sich  nach  F.  5  Nechstrafgeirheuches  um  die  Frage  der  Zulässigkeit  der
Unterbringung  eines  aessnss  in  eine  Erziehungo  und  Besserungsanstalt  handelt,  behufs
Herbeiführung  bezüglichen,  eventuell  der  Gemeindebehörde  und  der  bofalschuiafpeton  zu
eröffnenden  Beschlufses  (ogl.  Gesetz  vom  27.  Dezember  1876,  Ges.-S-18.

  dasjenige  Amtsgericht,  bei  welchem  eine  Person  im  *  *  Schöffen

sleht,  wider  die  eine  chlokraftige  die  Befähigung  zu  diesem  Amte  benehmende