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Schlußprotokoll.
Verhandelt Berlin, den 1. Februar 1883.
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung der Uebereinkunft über die Kanalisirung
des unteren Mains sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll
niedergelegt worden.
Zu Artikel H.
Man ist darüber einverstanden, daß zu den im Artikel II des Vertrages
erwähnten, für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen, deren aus-
gearbeitete Detailpläne bei der vorbehaltenen landespolizeilichen Prüfung den zu-
ständigen Großherzoglich Hessischen Behörden vorgelegt werden sollen, auch die
damit im Zusammenhange stehenden Preußischerseits projektirten Anlagen, wie
Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad= und Dammuverlegungen, gehören.
Zu Artikel IV.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Königlich Preußische Regierung
wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisirungs=
werke Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden möchten, die
Vertretung nach Maßgabe der im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetze zu
übernehmen hat.
Man ist darüber einverstanden, daß unter Anderem Ansprüche wegen Ver-
#nderung von Leinpfaden und Straßen unter die im Artikel IV der Uebereinkunft
gedachten Ansprüche privatrechtlicher Natur fallen.
Zu Artikel VI.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß der Konzessionirung und Einführung
des Tauereibetriebes auch auf der Mainstrecke zwischen Frankfurt a. M. und
Mainz durch die Kanalisirung des unteren Mains ein Hinderniß nicht bereitet
werden soll.
Für den Fall, daß sich ein Unternehmer zum Betriebe der Tauerei aus
dem Rheine mainaufwärts finden sollte, werden die Regierungen der Mainufer-
staaten demselben die Konzession nicht versagen, sofern den Voraussetzungen genügt
wird, unter denen nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen von ihnen Kon-
zessionen dieser Art sonst ertheilt werden.
(Tr. 8931.)