Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Schlußprotokoll. 
Verhandelt Berlin, den 1. Februar 1883. 
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung der Uebereinkunft über die Kanalisirung 
des unteren Mains sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll 
niedergelegt worden. 
Zu Artikel H. 
Man ist darüber einverstanden, daß zu den im Artikel II des Vertrages 
erwähnten, für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen, deren aus- 
gearbeitete Detailpläne bei der vorbehaltenen landespolizeilichen Prüfung den zu- 
ständigen Großherzoglich Hessischen Behörden vorgelegt werden sollen, auch die 
damit im Zusammenhange stehenden Preußischerseits projektirten Anlagen, wie 
Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad= und Dammuverlegungen, gehören. 
Zu Artikel IV. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Königlich Preußische Regierung 
wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisirungs= 
werke Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden möchten, die 
Vertretung nach Maßgabe der im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetze zu 
übernehmen hat. 
Man ist darüber einverstanden, daß unter Anderem Ansprüche wegen Ver- 
#nderung von Leinpfaden und Straßen unter die im Artikel IV der Uebereinkunft 
gedachten Ansprüche privatrechtlicher Natur fallen. 
Zu Artikel VI. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß der Konzessionirung und Einführung 
des Tauereibetriebes auch auf der Mainstrecke zwischen Frankfurt a. M. und 
Mainz durch die Kanalisirung des unteren Mains ein Hinderniß nicht bereitet 
werden soll. 
Für den Fall, daß sich ein Unternehmer zum Betriebe der Tauerei aus 
dem Rheine mainaufwärts finden sollte, werden die Regierungen der Mainufer- 
staaten demselben die Konzession nicht versagen, sofern den Voraussetzungen genügt 
wird, unter denen nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen von ihnen Kon- 
zessionen dieser Art sonst ertheilt werden. 
(Tr. 8931.)
	        
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