Metadata : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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4)  für  Handel  und  Verkehr,

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,

6)  für  Justizwesen,

7)  für  Rechnungswesen.  »

JujedemdieserAnsfchllssetoerdenaußerdemPkäsidiam
mindestens  zwei  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die  Mitglieder
  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem  Bundesfeldherrn
  ernannt,  die  der  Übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede
Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,
wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den
Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten
zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit
  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu
vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des
Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann
gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.

Dem  Bundespräsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern
des  Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.


IV.
Bundespräsidium.
Artikel  11.
Das  Präsldium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen
zu,  welche  in.  Ausübung,  desselben,  den,  Bund  völlerrechtlich,  zu.