87
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen. »
JujedemdieserAnsfchllssetoerdenaußerdemPkäsidiam
mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn
ernannt, die der Übrigen von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den
Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit
gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu
vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des
Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann
gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern
des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV.
Bundespräsidium.
Artikel 11.
Das Präsldium des Bundes steht der Krone Preußen
zu, welche in. Ausübung, desselben, den, Bund völlerrechtlich, zu.