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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16.
(Nr. 8933.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Herstellung einer Eisenbahn:
1) von Quedlinburg über Suderode und Gernrode nach Ballenstedt, 2) von
Cönnern über Bernburg und Nienburg nach Calbe a. d. Saale. Vom
12. März 1883.
Sen- Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Anhalt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung
einer Eisenbahn:
1) von Quedlinburg über Suderode und Gernrode nach Ballenstedt,
2) von Cönnern über Bernburg und Nienburg nach Calbe a. d. Saale
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt:
Höchstihren Regierungs-Präsidenten August Oelze,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel Eins.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn:
1) von Quedlinburg über Suderode und Gernrode nach Ballenstedt,
2) von Cönnern über Bernburg und Nienburg nach Calbe a. d. Saale
für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu
erhalten haben wird.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser beiden Bahnen innerhalb Ihres Staats-
gebietes.
Artikel Zwei.
Die im Artikel 1 unter Nr. 1 bezeichnete Bahn soll bei Quedlinburg und
Ballenstedt mit den von der Strecke Aschersleben — Halberstadt abzweigenden
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8933.)
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1883.