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Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichts-
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Staatögebietes soll
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls
qualifizirte Militäranwärter, unter welchen die Anhaltischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu
ermitteln sind.
Artikel Neun.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Anhaltischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Anhaltischen Gerichten und
— insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Anhaltischen Landes-
gesetzen beurtheilt werden.
Artikel Zehn.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung, welche im Artikel I §. 4 des mehr-
fach erwähnten Staatsvertrages vom 7. Dezember 1881 bereits auf die Zahlung
einer Eisenbahnabgabe von den, den Gegenstand des vorliegenden Vertrages
bildenden Bahnen verzichtet hat, verpflichtet Sich, von den beiden Eisenbahn-
unternehmungen und dem zu denselben gehörigen Grund und Boden auch keinerlei
sonstige Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel Elf.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Anhaltische Staatsgebiet
entfallenden Bahnstrecken wird die Herzoglich Anhaltische Staatsregierung, so
lange die Bahnen im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und
Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Herzoglich
Anhaltischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in Ihrem Gebiet
belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des
Eigenthums einzelner Bahnstrecen seitens der Herzoglich Anhaltischen Staats-
regierung soll indeß die Einheitlichkeit jedes der beiden Unternehmen nicht be-
einträchtigt werden. Die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich dem-
gemäß, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihrem
Gebiet belegenen Theile der beiden Bahnen demjenigen Betriebs-Unternehmer zu
übertragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete
belegenen Strecke der Bahnen führen wird.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8933.) 19