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Der Gläubiger, welcher auf Grund der vorstehenden Bestimmung einen
dem Eigenthümer zustehenden Anspruch durch Klage verfolgt, ist verpflichtet, dem
Eigenthuͤmer gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im
Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Das Aufgebot ist dem
Eigenthümer mitzutheilen.
Zweiter Titel.
Eintragung im Grundbuche.
S. 6.
Eine vollstreckbare Geldforderung, deren Betrag in gesetzlicher Währung
bestimmt ist, wird auf Antrag des Gläubigers als Hopolhe eingetragen, wenn
der Schuldner im Grundbuche als Eigenthümer eingetragen ist oder seine Ein-
tragung gleichzeitig erlangt wird. Der Gläubiger kann die Eintragung auf alle
Grundstücke des Schuldners beanspruchen.
Die Forderung wird auf mehrere Grundstücke ungetheilt eingetragen, sofern
der Gläubiger nicht etwas Anderes beantragt. Im Falle der Uebermäßigkeit der
für eine Forderung durch die Eintragung entstandenen Sicherheit steht dem
Schuldner das Recht zu, mittels einer gegen den Gläubiger anzustellenden Klage
die Vertheilung der Forderung auf einzelne Grundstücke beziehungsweise die Be-
freiung einzelner Grundstücke von der eingetragenen Hypothek zu beantragen.
Aus vollstreckkaren Urkunden (F. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung) und
aus vollstreckkaren Vergleichen außerhalb der in §. 702 Nr. 1 und 2 der Civil-
prozeßordnung vorgesehenen Fälle wird nur eine Vormerkung eingetragen.
Ist der Schuldner Eigenthümer, als solcher aber nicht eingetragen, so ist
der Gläubiger berechtigt, an Stelle desselben dessen Eintragung als Eigenthümer
zu beantragen und die zum Zwecke derselben erforderlichen Urkunden von Gerichten
und Notaren zu fordern.
S. 7.
Ist die Forderung nur vorläufig oder nur gegen Sicherheitsleistung voll-
streckbar, so wird nur eine Vormerkung eingetragen. Dieselbe wird auf Antrag
des Gläubigers nach Vorlegung einer unbeschränkt vollstreckbaren Ausfertigung
des Schuldtitels in eine Hypothek umgeschrieben.
Die Vormerkung ist einzutragen, ohne daß die Sicherheit, von deren Leistung
die Zwangsvollstreckung abhängig gemacht ist, geleistet zu werden braucht.
S. S.
Mit dem Antrage auf Eintragung muß die vollstreckbare Ausfertigung des
Schuldtitels vorgelegt werden.
Wenn sich der Schuldtitel auf Inhaberpapiere oder Wechsel gründet oder
auf Papiere, welche auf Order lauten und durch Indossament übertragen werden
können (Handelsgesetzbuch Artikel 301 bis 304), so sind auch diese Urkunden,
und wenn die Forderung bereits auf andere Grundstücke eingetragen ist, auch die