Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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wird. Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der Richter das letzte Gebot 
vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluß der Versteigerung ist zu verkünden. 
Widerspricht vor dem Schlusse der Versteigerung ein zurückgewiesener Bieter 
der Zurückweisung, so kann der Richter dem Schluß der Versteigerung die Maß- 
gabe beifügen, daß höhere Gebote des zurückgewiesenen Bieters und des bisherigen 
Meistbietenden unter Vorbehalt der Entscheidung über die Zulässigkeit der ersteren 
noch angenommen werden sollen. Die Zulässigkeit gilt als Bedingung für die 
ferneren Gebote des bisherigen Meistbietenden. Ueber die Zulässigkeit ist durch 
das über den Zuschlag zu erlassende Urtheil zu entscheiden. Wird ein weiteres 
Gebot der Aufforderung des Richters ungeachtet nicht mehr abgegeben, so ist die 
fortgesetzte Versteigerung nach der Vorschrift des ersten Absatzes zu schließen und 
der Schluß zu verkünden. 
C. 69. 
Ist in dem Versteigerungstermin ein zulässiges Gebot nicht abgegeben 
worden, so wird das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt. Der 
Antrag ist dem Schuldner und, wenn ein neuer Eigenthümer zu den Interessenten 
gehört, auch diesem von Amtswegen zuzustellen. 
Sind bei der Bekanntmachung des früheren Versteigerungstermins die 
Vorschriften des §. 40 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und des §F. 46 befolgt, so ist der von 
Neuem zu bestimmende Termin auf drei bis sechs Wochen hinauszurücken. 
Wird der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, welche 
von dem Tage des vergeblich abgehaltenen Termins läuft, gestellt, so gilt der 
Versteigerungsantrag als zurückgenommen. 
. 70. 
Die Vorschriften des §. 690 der Civilprozeßordnung finden auch dann 
Anwendung, wenn ein Dritter ein Recht an dem Grundstücke behauptet, welches 
den Verkauf an den Meistbietenden oder unter den festgestellten Bedingungen 
unzulässig machen würde. Ist das Recht im Grundbuch eingetragen oder betrifft 
der Widerspruch die Feststellung des geringsten Gebots, so ist die Geltendmachung 
des Widerspruchs im besonderen Verfahren nicht erforderlich. Eintragungen im 
Grundbuche, welche nach Eintragung des in §. 18 bezeichneten Vermerks erfolgt 
sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens im Termine vor Schluß der 
Versteigerung nachgewiesen werden. 
Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen des §. 691 Nr. 4, 5 der 
Civilprozeßordnung findet nur auf Grund einer nach F. 688 ebenda zu erlassenden 
Anordnung statt. 
Wenn der Schuldner im Versteigerungstermine die Summe, welche durch 
die Versteigerung beigetrieben werden soll, nebst Zinsen und Kosten, auf seine 
Gefahr und Kosten für den Gläubiger hinterlegt und für die Kosten des Ver- 
fahrens durch baare Hinterlegung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrages 
Sicherheit leistet, so muß das Verfahren eingestellt werden. 
(Nr. 3949.)
	        
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