Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 71. 
Einwendungen des Schuldners und nicht eingetragene Rechte Dritter an 
dem zur Versteigerung gestellten Grundstücke hemmen den Fortgang des Ver- 
fahrens nur, wenn auf Grund derselben die Einstellung des Verfahrens nach 
den Vorschriften der Civilprozeßordnung angeordnet ist. 
Nach Schluß des Versteigerungstermins findet eine Einstellung des Ver- 
fahrens auf Grund von Einwendungen des Schuldners oder von Rechten Dritter 
nicht mehr statt. 
. 72. 
Nach Schluß der Versteigerung sind die im Termine anwesenden Inter- 
essenten zur Erklärung über die Ertheilung des Zuschlags aufzufordern. 
Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlags wird nur berück- 
sichtigt, wenn er im Termine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vor- 
bringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet 
werden soll. 
Auf Erklärungen, welche erst nach Abschluß des Versteigerungsprotokolls 
eingehen, ingleichen auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen wird keine 
Rücksicht genommen. 
Nur öffentliche Urkunden, durch welche der Beweis einer Zustellung ge 
führt oder entkräftet werden soll, können bis zur Verkündung des Urtheils nach- 
gebracht werden. 
S. 73. 
Der Gläubiger kann bis zum Schlusse des Versteigerungstermins den 
Antrag auf Versteigerung zurücknehmen oder nach Maßgabe des F§. 51 eine 
Stundung gewähren. 
S. 74. 
Widerspricht ein Interessent, welcher durch Ertheilung des Zuschlags benach- 
theiligt werden würde, der Ertheilung des Zuschlags mit dem Antrag auf An- 
setzung eines neuen Versteigerungstermins, so ist dem Antrage stattzugeben, wenn 
der Interessent sich verpflichtet, für die Wiedererreichung des Meistgebots, sowie 
für allen aus der Verzögerung des Zuschlags entstehenden Nachtheil und die 
entstehenden Mehrkosten zu baften, auch hierfür eine nach dem Meistgebote und den 
Vorschriften des §. 62 und des F. 64 Absatz 1 zu bestimmende Sicherheit leistet. 
Von der Sicherheitsleistung sind die in . 62 Absatz 4 bezeichneten juristischen 
Personen befreit. 
Sind bei der Bekanntmachung des früheren Termins die Vorschriften des 
§ 40 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und des F. 46 befolgt, so ist der neue Termin auf 
drei bis sechs Wochen hinauszurücken. 
Die Bekanntmachung ist auch dem bisherigen Meistbietenden zuzustellen. 
In dem fortgesetzten Verfahren findet der Widerspruch gegen die Ertheilung 
des Zuschlags auf Grund dieses Paragraphen nicht statt.
	        
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