Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 89. 
Der Beschwerdeführer kann für die Beschwerde nicht Gründe geltend 
machen, welche nur die Rechte anderer Betheiligten betreffen. 
Er kann, wenn er zu dem Versteigerungstermine gehörig geladen, aber 
nicht erschienen ist, aus dem bis zu diesem Termine stattgehabten Verfahren 
keinen Grund für Versagung des Zuschlags herleiten. Er kann, wenn er im 
Versteigerungstermin erschienen ist, für die Versagung des Quschlags nicht Gründe 
geltend machen, welche er im Termine geltend machen konnte, aber nicht geltend 
gemacht hat, sofern die Gründe nicht nach den Vorschriften des §. 78 von Amts- 
wegen berücksichtigt werden mußten. 
S. 90. 
Die Beschwerdefrist beginnt für diejenigen Interessenten, welchen das Urtheil 
oder die Formel des Urtheils nicht von Amtswegen zuzustellen war, mit der 
Verkündung des Urtheils. 
G. 91. 
6 Wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist, bestimmt das 
ericht. 
Die Anführungen des Gegners unterliegen den Beschränkungen des F. 89. 
Mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urtheil sind mit einander zu verbinden. 
d. 92. 
Ist der Zuschlag einem Anderen als dem Beschwerdeführer ertheilt worden, 
so kann der Erstere in der Beschwerdeinstanz die nach F. 77 zulässige Sicherheits- 
leistung nachholen und ebenso den Mangel der Fähigkeit eines Bieters oder der 
Legitimation eines Vertreters durch Vorlegung von Urkunden beseitigen. Der 
Mangel der Fähigkeit des Bieters, sowie der Mangel der Legitimation eines Ver- 
treters können jedoch nicht beseitigt werden, wenn der Beschwerdeführer als 
Interessent dem ertheilten Zuschlage rechtzeitig widersprochen hat und den Zuschlag 
mit Recht für sich selbst beansprucht. 
Erlangt der Gegner des Beschwerdeführers auf Grund dieser Vorschrift 
ein obsiegliches Urtheil, so sind dem Ersteren die Kosten der Beschwerdeinstanz 
aufzuerlegen. 
C. 93. 
Das Beschwerdegericht ertheilt selbst den Zuschlag, dessen Ertheilung der 
Beschwerdeführer mit Recht beantragt hat. 
Im Falle weiterer Beschwerde ist jedoch, wenn das Urtheil des Voll- 
streckungsgerichts begründet befunden wird, nur das Urtheil des ersten Beschwerde- 
gerichts aufzuheben und die gegen das erste Urtheil erhobene Beschwerde zurück- 
zuweisen. 
Steht der von dem Beschwerdeführer beantragten Ertheilung des Zuschlages 
einer der von Amtswegen zu berücksichtigenden Gründe zur Versagung entgegen 
(§. 78), so ist der Antrag auf Ertheilung des Zuschlags zurückzuweisen. 
Nr. 8949.) 30
	        
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