Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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1)  wenn  ber  Auszuwilsende  sich  in  dem  Staate,  in  welchem  er  ausgewicsen  werden  soll,

verhelrathet  und  außerdem  zugleich  eine  eigene  Wlrehschase  gesührt  hit,  wobel  zur
näheren  Bestimmung  des  Begrifss  von  Wiethschaft  anzunehmen  ist,  dah  solche  auch
dann  schon  eintrete,  wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleuke  sich  auf  eine  audere  Act,  als
un  berrschafelichen  Gesindedienste,  Bekästigung  verschafft  hat,

oder

)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  uͤbernehmen  soll,  verbeirather,
jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  ohne  Unterbrechung  ausgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf
Konstituirung  eines  Domizils,  Verheirathung  und  sonstige  Rechtsverhaͤltnisse  nicht  weiter
  ankommen  soll,  obschon  blerdurch  der  Inhalr  des  §.  8.  der  Konventien  nicht  als
aufgehoben  onzusehen  ist,  außer  iusofern  es  bel  Anwendung  dleses  Parogropben  auf
den  Begriff  der  Wirehschaftsführung  ankomme,  in  welcher  Beziehung  auch  hier  die
Erläuterung  unter  B.  1.  maaßgebend  (Kt.

Feruer  soll
zuc.

in  dem  Falle,  wenn  einer  Heimathlosen  Familie  in  Gemäßheit  der  Konvencion  eine  Heimalh
angewiesen  worden  und  dieselbe  bierdurch  die  Eigenschaft  einer  Heimathlosen  verleren  har,
diese  Zuwelsung  auf  das  Helmathsreche  der  zu  einer  solchen  Famille  gebbrigen  Kinder  über

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fluß

die

dere

Jahr  keinen  Einfluß  haben,  vielmehr  sollen  diese  an  den  Ort  ihrer  Geburt  gehoͤren.
Da  es  hlernächst  ln  dem  §.  2.  der  Konventlon  an  einer  Bestimmung  über  den  Eilnder
  Milltairdlenktleistung  auf  dle  Begründung  der  Unterthaneuschose  fehler;  so  (K  süe
beiderseiligen  Lande  folgender  erläurernder  Zusatz:
daß  auch  insbesondere  diejenigen  als  ausdrücklsch  zu  Unerrebanen  aufgenommen  bew#achtek
  werden  sollen,  welche  nscht  In  dem  Staatsgebiete  geboren  sind,  jedoch  dem
Sctaate  zu  Zelten  elnes  Krieges  oder  des  Frledens  Milltairdienste  geleiste#  haben,
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  dieses  Dlenstverhälenisses  und  den  im  Mllikair
  gehabren  Rang;

inbart  worden.
Endisch  sind  die  beidrn  Eingangsgedachten  Nerglerungen  zuglelch  nech  dahn  übereln

gekommen:

Können  die  reop.  Behärden  über  die  Werpflichtung  des  Scaaces,  dem  die  Ueber-