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dem Zwangsverkaufe zu widersprechen, bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts.
Bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken
wird die Zuständigkeit des Gerichts auch in diesen Fällen nach den Vorschriften
der §9. 755) 756 der Civilprozeßordnung bestimmt.
K. 181.
Dem Antrage auf Einleitung des Verfahrens sind die Urkunden beizufügen,
durch welche der Antrag begründet wird.
182.
Wird das Verfahren auf Antrag des Konkursverwalters, des Benefizial=
erben oder des Nachlaßpflegers oder im Falle des F. 180 Absatz 2 Nr. 3 auf
Antrag der Gewerkschaft oder des Eigenthümers eingeleitet, so ist für die Be-
stimmung der laufenden und der rückständigen Leistungen (§. 36) an Stelle der
Zeit der Beschlagnahme die Zeit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den
Antragsteller maßgebend.
S 183.
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag des Konkursverwalters, so
sind auf Antrag eines Realberechtigten, dessen Anspruch auf den Ersteher nicht
von selbst übergeht und von dem Konkursverwalter anerkannt wird, bei der Fest-
stellung des geringsten Gebots nur diejenigen Realansprüche zu berücksichtigen,
welche dem Anspruche des antragenden Realberechtigten vorgehen.
. Z.184.
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag des Benefizialerben oder des
Nachlaßpflegers, so finden folgende besondere Bestimmungen Anwendung:
1) Auf Antrag des Erben oder des Nachlaßpflegers ist die baare Zahlung
des ganzen Kaufgeldes zur Kaufbedingung zu machen.
2) Auf Antrag eines Realberechtigten, dessen Anspruch auf den Ersteher
nicht von selbst übergeht und von dem Erben oder dem Nachlaßpfleger
anerkannt wird, sind bei der Feststellung des geringsten Gebots nur
diejenigen Realansprüche zu berücksichtigen, welche dem Anspruche des
Antragenden vorgehen.
3) Wird wegen Mangels eines genügenden Gebots der Zuschlag nicht
ertheilt, so kann den bei Feststellung des geringsten Gebots berück-
sichtigten Realberechtigten die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse
verweigert werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Bekannt-
machung des Versteigerungstermins nicht die Angabe enthält, daß die
ZLwangsversteigerung auf Antrag des Benefizialerben oder des Nachlaß-
pflegers erfolgt. Sie tritt nicht gegen diejenigen Berechtigten ein, deren