Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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dem Zwangsverkaufe zu widersprechen, bestimmt sich nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts. 
Bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken 
wird die Zuständigkeit des Gerichts auch in diesen Fällen nach den Vorschriften 
der §9. 755) 756 der Civilprozeßordnung bestimmt. 
K. 181. 
Dem Antrage auf Einleitung des Verfahrens sind die Urkunden beizufügen, 
durch welche der Antrag begründet wird. 
182. 
Wird das Verfahren auf Antrag des Konkursverwalters, des Benefizial= 
erben oder des Nachlaßpflegers oder im Falle des F. 180 Absatz 2 Nr. 3 auf 
Antrag der Gewerkschaft oder des Eigenthümers eingeleitet, so ist für die Be- 
stimmung der laufenden und der rückständigen Leistungen (§. 36) an Stelle der 
Zeit der Beschlagnahme die Zeit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den 
Antragsteller maßgebend. 
S 183. 
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag des Konkursverwalters, so 
sind auf Antrag eines Realberechtigten, dessen Anspruch auf den Ersteher nicht 
von selbst übergeht und von dem Konkursverwalter anerkannt wird, bei der Fest- 
stellung des geringsten Gebots nur diejenigen Realansprüche zu berücksichtigen, 
welche dem Anspruche des antragenden Realberechtigten vorgehen. 
. Z.184. 
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag des Benefizialerben oder des 
Nachlaßpflegers, so finden folgende besondere Bestimmungen Anwendung: 
1) Auf Antrag des Erben oder des Nachlaßpflegers ist die baare Zahlung 
des ganzen Kaufgeldes zur Kaufbedingung zu machen. 
2) Auf Antrag eines Realberechtigten, dessen Anspruch auf den Ersteher 
nicht von selbst übergeht und von dem Erben oder dem Nachlaßpfleger 
anerkannt wird, sind bei der Feststellung des geringsten Gebots nur 
diejenigen Realansprüche zu berücksichtigen, welche dem Anspruche des 
Antragenden vorgehen. 
3) Wird wegen Mangels eines genügenden Gebots der Zuschlag nicht 
ertheilt, so kann den bei Feststellung des geringsten Gebots berück- 
sichtigten Realberechtigten die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse 
verweigert werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Bekannt- 
machung des Versteigerungstermins nicht die Angabe enthält, daß die 
ZLwangsversteigerung auf Antrag des Benefizialerben oder des Nachlaß- 
pflegers erfolgt. Sie tritt nicht gegen diejenigen Berechtigten ein, deren
	        
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