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Anderungen der Wehrordnung für das Königreich Bayern
vom 19. Jaunuar 1389.
§ 2.
Als Ziffer 6a ist einzufügen:
„Ga. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission und der verstärkten
Ersatzkommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet,
in dem eine Schutztruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, besonderen
Kommissionen übertragen; solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in
dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten und im Ausland
am Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, eines
Gesandten des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, kann der
Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnis der Oberersatzkommission
und der verstärkten Oberersatzkommission übertragen.“
R.M. G. 8 305.
§ 20.
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen:
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung der
Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden.“ «
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen:
„R.M.G. 8 11.“
8 21.
Dieser Paragraph lautet:
„S 21.
Wehrpflicht von eingebürgerten und staatlosen Personen sowie von
Deutschen, die gleichzeitig einem ausländischen Staate angehören.
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer Wehrpflicht genügt
haben, sind vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig.
R. u. St. A. G. 8§8 8 und 16.
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen
werden, wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten.
R.M.G. 8 11.