Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Grundbuchrichters hervorgehen, bei. Feststellung des geringsten Gebots nicht be- 
rücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten 
Ansprüche im Range zurücktreten. 
KS. 196. 
Bei Feststellung des geringsten Gebots (§. 53), bei Aufstellung des Ver- 
theilungsplans (F. 106) und bei Bestimmung der Parteirollen im Falle des 
Widerspruchs gegen den Vertheilungsplan (F. 114) sind die aus dem Verzeichnisse 
des Grundbuchrichters (F. 191) sich ergebenden Ansprüche als im Grundbuch ein- 
getragene zu behandeln. 
" §.197. 
Im Sinne des F. 108 steht das Verzeichniß des Grundbuchrichters (§. 191) 
dem Grundbuche gleich. 
Die Rangordnung der Forderungen, welche weder aus diesem Verxzeichnisse 
ch ergeben, noch gemäß §. 195 rechtzeitig angemeldet sind, wird dem nach 
§. 195 anzudrohenden Rechtsnachtheil gemäß bestimmt. 
S. 198. 
Die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes (S. 124) ist auf die von dem 
Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Forderungen zu 
erstrecken. 
Durch die Eintragung wird ein Pfandrecht begründet, wenn auch der Er- 
steher inywischen den erstandenen Gegenstand weiter veräußert hat. Das Pfand- 
recht geht allen anderen von dem Ersteher oder dessen Rechtsnachfolger bewilligten 
oder gegen dieselben erwirkten Eintragungen vor. 
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover ist das Pfandrecht 
für das Kaufgeld, wenn die Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels noch 
nicht erfolgen kann (§. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 1873, Gesetz-Samml. S. 241, 
und Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Jannar 1879, Gesetz-Samml. S. 12, §. 31 
des Gesetzes vom 28. Mai 1873, Gesetz Samml. S. 253, und Gesetz vom 
29. Januar 1879, Gesetz-Samml. S. 11), auf das von Amtswegen zu erlassende 
Ersuchen des Gerichts auch in das Schuld= und Pfandprotokoll aufzunehmen 
oder in das Hypothekenbuch einzutragen. 
Fünfter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 199. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt für die Vorschriften dieses Gesetzes 
an Stelle des Grundsteuerreinertrags und des Gebäudesteuer ths der 
  
Steueranschlag, und an Stelle des Auszugs aus den Steuerrollen ein Auszug 
aus dem Besitz- und Steuerhefte des Schuldners.
	        
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