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Grundbuchrichters hervorgehen, bei. Feststellung des geringsten Gebots nicht be-
rücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten
Ansprüche im Range zurücktreten.
KS. 196.
Bei Feststellung des geringsten Gebots (§. 53), bei Aufstellung des Ver-
theilungsplans (F. 106) und bei Bestimmung der Parteirollen im Falle des
Widerspruchs gegen den Vertheilungsplan (F. 114) sind die aus dem Verzeichnisse
des Grundbuchrichters (F. 191) sich ergebenden Ansprüche als im Grundbuch ein-
getragene zu behandeln.
" §.197.
Im Sinne des F. 108 steht das Verzeichniß des Grundbuchrichters (§. 191)
dem Grundbuche gleich.
Die Rangordnung der Forderungen, welche weder aus diesem Verxzeichnisse
ch ergeben, noch gemäß §. 195 rechtzeitig angemeldet sind, wird dem nach
§. 195 anzudrohenden Rechtsnachtheil gemäß bestimmt.
S. 198.
Die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes (S. 124) ist auf die von dem
Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Forderungen zu
erstrecken.
Durch die Eintragung wird ein Pfandrecht begründet, wenn auch der Er-
steher inywischen den erstandenen Gegenstand weiter veräußert hat. Das Pfand-
recht geht allen anderen von dem Ersteher oder dessen Rechtsnachfolger bewilligten
oder gegen dieselben erwirkten Eintragungen vor.
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover ist das Pfandrecht
für das Kaufgeld, wenn die Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels noch
nicht erfolgen kann (§. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 1873, Gesetz-Samml. S. 241,
und Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Jannar 1879, Gesetz-Samml. S. 12, §. 31
des Gesetzes vom 28. Mai 1873, Gesetz Samml. S. 253, und Gesetz vom
29. Januar 1879, Gesetz-Samml. S. 11), auf das von Amtswegen zu erlassende
Ersuchen des Gerichts auch in das Schuld= und Pfandprotokoll aufzunehmen
oder in das Hypothekenbuch einzutragen.
Fünfter Abschnitt.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
S. 199.
In den Hohenzollernschen Landen tritt für die Vorschriften dieses Gesetzes
an Stelle des Grundsteuerreinertrags und des Gebäudesteuer ths der
Steueranschlag, und an Stelle des Auszugs aus den Steuerrollen ein Auszug
aus dem Besitz- und Steuerhefte des Schuldners.