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b) von dem Mehrbetrage bis zu 600 Mark einschließlich von je 150 Mark
1 Mark,
c) ven dem Mehrbetrage bis zu 1 500 Mark einschließlich von je 300 Mark
1 Mark,
d) von dem Mehrbetrage bis zu 3000 Mark zusätzlich 3 Mark,
e) von dem Mehrbetrage bis zu 15.000 Mark einschließlich von je 3000 Mark
3 Mark,
f) von dem Mehrbetrage bis zu 30 000 Mark 6 Mark,
g) von dem Mehrbetrage bis zu 60 000 Mark 6 Mark,
h) von dem Mehrbetrage zusätzlich noch 12 Mark.
Daneben wird der Betrag des nach den Bestimmungen der Stempelgesetze
zu berechnenden Werthstempels erhoben. In den Hohenzollernschen Landen wird
bei der Eintragung des Erstehers als Eigenthümers von diesem die in Artikel 2
§. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 235) bestimmte Ab-
gabe erhoben.
Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zwecke der Auseinandersetzung
unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so
bleibt bei Berechnung der Gebühren, Stempel und Abgaben derjenige Theil des
Meistgebots außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden
Antheil an dem versteigerten Gegenstande fällt.
Wird das Urtheil aufgehoben, so werden die angesetzten Beträge nicht er-
hoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet.
S. 4.
Die nach den §#§. 2, 3 zu erhebenden Gebühren werden nach dem Gebot
herechnet, für welches der Zuschlag ertheilt ist.
Erreicht das Gebot nicht zwei Drittheile des Werthes des Gegenstandes,
so treten diese zwei Drittheile bei Berechnung der nach F. 2 Nr. 1, 2, 3 und
§. 3 zu erhebenden Gebühren an Stelle des Gebots. — Ist der Luschlag nicht
ertheilt, so werden die nach F. 2 zu erhebenden Gebühren nach dem Werthe des
Gegenstandes berechnet.
Bei Gegenständen, welche der Grundsteuer oder der Gebäudesteuer unter-
liegen, ist mit Ausnahme des Falles des F. 41 des Gesetzes, betreffend die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, der Werth auf den vierzig-
fachen Betrag des Grundsteuerreinertrages und den fünfundzwanzigfachen Betrag
des Gebäudesteuernutzungswerths zu bestimmen. In den Hohenzollernschen Landen
ist an Stelle des nach der Grund= und Gebäudesteuer zu berechnenden Werthes
der Steueranschlag maßgebend.
Die Gebühren für das Vertheilungsverfahren werden, wenn ein Interessent
sich für die Wiedererreichung eines Meistgebots verpflichtet hat (§. 74 des Gesetzes,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), nach diesem
berechnet, sofern dasselbe das Gebot übersteigt, für welches der Zuschlag ertheilt ist.