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verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be-
schwerde an den Oberpräsidenten statt.
2) Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem Bürgermeister
in der Rheinprovinz auf Grund des §. 83 der Westfälischen Lan-
gemeindeordnung vom 19. März 1856, beziehungsweise der §#.
nund 104 der Rheinischen Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 9n
Unterbeamte der Gemeinden, Aemter oder Bürgermeistereien erlassenen
Strafverfügungen findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den
Landrath und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des
Landraths innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs-
präsidenten statt.
3) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 und 2 in letzter
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, beziehungs-
weise des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Oberverwaltungsgerichte statt.
In den Hohengollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen
des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
4) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein-
leitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs-
präsidenten verfügt und von denselben der Untersuchungskommissar und
der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende
Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung
der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das
Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsamwvaltschaft bei dem
Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt.
In dem vorstehend zu 4 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles
auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten
Entscheidung zu treffen.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt,
soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der Aussichts-
behörde zusteht, der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf
erstreckt, 3 welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche
als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zu-
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
S. 37.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist,
der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen
zwei Wochen.