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Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, beziehungsweise der
kollegialische Gemeindevorstand koͤnnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver—
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
S. 38.
1) In den Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Hessen ist als
Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Ge-
meindeausschuß,
2) in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen ist als Ge-
meindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeinde-
rath,
3) in den Landgemeinden der vormals Königlich Bayerischen Landestheile
ist als Gemeindevorstand der Gemeindevorsteher, als Gemeindevertretung
der Gemeindeausschuß,
4) in den Gemeinden des vormaligen Herzogthums Nassau ist als Ge-
meindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger-
ausschuß,
5) in den Gemeinden des vormals Landgräflich Hessischen Amtes Homburg
ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung
der Gemeindevorstand,
6) in den Landgemeinden des Stadtkreises Frankfurt a. M. ist als Ge-
meindevorstand der Schultheiß, als Gemeindevertretung der Gemeinde-
ausschuß,
7) in den Landgemeinden des ehemaligen Fürstenthums Hohenzollern=
Hechingen ist als Gemeindevorstand das Ortsgericht, als Gemeinde-
vertretung der Bürgerausschuß,
8) in den Gemeinden des ehemaligen Fürstenthums Hohenzollern-Sigma-
ringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeinde-
vertretung der Bürgerausschuß
zu betrachten.
VI. Titel.
Armenangelegenheiten.
C. 39.
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen öffentlicher Unterstützung
Hülfsbedürftiger werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden.
Ces. Samml. 1883. (Tr. 8952.) 4