Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der in den 
S#. 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130) 
und des betreffenden Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871 (Offzielles 
Wochenbl. S. 183) gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den 
nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und in 
den Gesammtarmenverbänden, sowie über die Genehmigung zur Wiederauflösung 
von Gesammtarmenverbänden (G. 14 a. a. O.). 
Soweit die Feststellung der Statuten bisher dem Kreistage oblag, erfolgt 
dieselbe fortan durch den Kreisausschuß. 
Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der 
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest. 
KC. 41. 
Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden 
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu 
gewähren sind (S. 63 des Gesetzes vom 8. März und F§. 51 des Gesetzes vom 
24. Juni 1871), unterliegen: 
1) sofern eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern an dem Armen- 
verbande betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirks- 
ausschusses; 
2) andernfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses. 
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von 
Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen 
Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern die Landarmenverbände nur aus 
einem Kreise bestehen. 
S. 42. 
Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Verfügungen der Landarmen- 
verbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Beihülfen zu ge- 
währen sind (I. 36 des Gesetzes vom 8. März 1871), unterliegen der endgültigen 
Beschlußfassung des Provinzialraths. 
S. 43. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1) an Stelle der in den §#. 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871 
und in den §9. 48 bis 50 des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 
1871 bezeichneten Kreiskommission über Streitigkeiten zwischen Armen- 
verbänden im schiedsrichterlichen oder sühneamtlichen Vermittelungs- 
verfahren;
	        
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