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Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der in den
S#. 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130)
und des betreffenden Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871 (Offzielles
Wochenbl. S. 183) gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den
nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und in
den Gesammtarmenverbänden, sowie über die Genehmigung zur Wiederauflösung
von Gesammtarmenverbänden (G. 14 a. a. O.).
Soweit die Feststellung der Statuten bisher dem Kreistage oblag, erfolgt
dieselbe fortan durch den Kreisausschuß.
Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest.
KC. 41.
Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu
gewähren sind (S. 63 des Gesetzes vom 8. März und F§. 51 des Gesetzes vom
24. Juni 1871), unterliegen:
1) sofern eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern an dem Armen-
verbande betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirks-
ausschusses;
2) andernfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses.
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von
Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen
Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern die Landarmenverbände nur aus
einem Kreise bestehen.
S. 42.
Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Verfügungen der Landarmen-
verbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Beihülfen zu ge-
währen sind (I. 36 des Gesetzes vom 8. März 1871), unterliegen der endgültigen
Beschlußfassung des Provinzialraths.
S. 43.
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1) an Stelle der in den §#. 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871
und in den §9. 48 bis 50 des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni
1871 bezeichneten Kreiskommission über Streitigkeiten zwischen Armen-
verbänden im schiedsrichterlichen oder sühneamtlichen Vermittelungs-
verfahren;