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2) an Stelle des Landraths, beziehungsweise des städtischen Gemeinde-
vorstandes, auf den Antrag eines Armenverbandes gegen die zur Unter-
stützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen gemäß §. 65
beziehungsweise §. 53 a. a. O.
Die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sind, vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgültig.
S. 44.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Armenpflege in
Gutsbezirken und in Gesammtarmenverbänden (8§9. 8 ff. des Gesetzes
vom 8. März 1871),
2) die Heransiehung oder Veranlagung zu den Lasten der Landarmen-
verbände (I. 29 a. a. O.)
beschließt in den Fällen * der Gutsvorsteher, beziehungsweise der Vorsitzende
der Vertretung des Gesammtarmenverbandes, in den Fällen zu 2 der Vorstand
des Landarmenverbandes.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in den Fällen zu 1 der Kreisausschuß,
in den Fällen zu 2 der Bezirksausschuß. Gegen die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses ist in allen Fällen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung. Dieselben stehen in den Fällen zu 2 nur den unmittelbar
zur Aufbringung der Kosten der Landarmenpflege herangezogenen einzelnen Ver-
bänden, Kreisen und Gemeinden zu.
VII. Titel.
Schulangelegenheiten.
g. 45.
Ueber die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des Ertrages
der Ländereien bei amtlicher Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer
beschließt auf Anrufen von Betheiligten der Kreisausschuß und, sofern es sich um
Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses
in erster oder zweiter Instanz ist endgültig.
g. 46.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung zu Abgaben
und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Lellungen für Schulen,
(Nr. 8952.)