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jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht
ausgeschlossen.
Juständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß.
*)—
Unterläßt oder verweigert ein Schulverband (Schulgemeinde, Schulsozietät,
Schulkommune 2c.) bei Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, in
anderen als den im §. 47 Absatz 1 bezeichneten Fällen die ihm nach öffentlichem
Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu
genehmigen beziehungsweise zu erfüllen, so verfügt der Landrath und, sofern es
sich um Stadtschulen handelt, der Regierungspräsident die Eintragung in den
Etat beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dabei finden die Bestimmungen des
§. 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 sinngemäße Anwendung.
S. 49.
Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung, wenn die Schule mit
der Küsterei verbunden ist.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach F. 47 zu treffenden Entschei-
dungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zu-
ständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schul-
bauten maßgebend.
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zustehende Be-
fugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten bleibt
unberührt.
VIII. Titel.
Einquartierungsangelegenheiten.
C. 50.
Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten wegen
Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen (Vorspann,
Naturalverpflegung, Fourage), (I. 7 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes vom 25. Juni
1868, betreffend die Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes, Bundes-Gesetzbl. S. 523, und §. 7 Absatz 2 des Gesetzes über
(Tr. 8952.)