Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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3) über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33 des Gesetzes 
vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867); 
4) über die Schssehung de Vergütmg der Kommissarien (G. 27 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1867). 
Gegen die Beschlüsse “ Kreis-(Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei 
Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit- 
verfahren zu, in welchem der Kreis-(Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet. 
S. 7 
Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb sechs 
Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (689. 25, 26 des 
Gesetzes vom 15. November 1811) F. 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
. 72. 
Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 wegen exe- 
kutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung 
ist aufgehoben. 
c. Bewässerungsanlagen. 
K. 73. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung des 
Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse gefährdet 
oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen 
wird (I. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; F. 3 der Wiesenordnung für 
den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846). 
K. 74. 
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei Bewässe- 
rungsanlagen ab (9§§. 19 bis 22, beziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.). Gegen die 
Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis- 
(Stadt.) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungsstreitverfahren 
entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgültig. 
Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungs- 
anlagen (Gesetz vom 23. Januar 1846; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1853; 
§. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
g. 75. 
Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungsanlage des Uferbesitzers (§&. 16 
und b, 17, 23 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; 8. 12 
der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis-(Stadt.) Ausschuß 
im Verwaltungsstreitverfahren. 
O#r. 8952.)
	        
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