Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 76. 
Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung von 
Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewässerungsanlagen sind bei 
dem Kreis-(Stadt.) Ausschusse anzubringen. 
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der 
Betheiligten ernennt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder oder 
andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Beifügung ihres 
Gutachtens festzustellen haben. 
Demnächst beschließt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob 
ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (§§. 30 bis 32 des Gesetzes vom 
28. Februar 1843). 
S. 77. 
Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien für das 
fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche gegen den von den 
Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu seiner Ausführung. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (§9. 33 bis 44 a. a. O.). 
C. 78. 
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren und stellt 
die Entschädigung durch Endurtheil fest. 
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht zu (§9. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.). 
S. 79. 
Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der festgestellten Ent- 
schädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstande ob. 
§. 80. 
Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die Höhe 
der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis-(Stadt.) Ausschuß. 
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte 
des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863 (Chronologische Samml. S. 232). 
G. 81. 
Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der Wasserlösungs- 
kommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann zur Vervollständigung 
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.
	        
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