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g. 76.
Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung von
Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewässerungsanlagen sind bei
dem Kreis-(Stadt.) Ausschusse anzubringen.
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der
Betheiligten ernennt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder oder
andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Beifügung ihres
Gutachtens festzustellen haben.
Demnächst beschließt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob
ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (§§. 30 bis 32 des Gesetzes vom
28. Februar 1843).
S. 77.
Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien für das
fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche gegen den von den
Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu seiner Ausführung.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (§9. 33 bis 44 a. a. O.).
C. 78.
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren und stellt
die Entschädigung durch Endurtheil fest.
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das
Oberlandeskulturgericht zu (§9. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.).
S. 79.
Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der festgestellten Ent-
schädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstande ob.
§. 80.
Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die Höhe
der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis-(Stadt.) Ausschuß.
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte
des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863 (Chronologische Samml. S. 232).
G. 81.
Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der Wasserlösungs-
kommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann zur Vervollständigung
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.