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IV. Vorschriften für den Geltungsbereich des Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847
über Ent. und Bewässerung der Grundstücke, sowie über Stauanlagen (Hannoversche Gesetz-
Samml. S. 262).
g. 83.
In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Landdrostei
und der Kreis-(Stadt-) Ausschuß — in den bezüglich der Verwaltung der all-
gemeinen Landesangelegenheiten selbstständigen Städten der Bezirksausschuß — an
Stelle der Obrigkeit (9§8. 98, 99 a. a. O.) über die nach jenem Gesetze (§§. 4,
47, 53, 68, 74, 86, 87, 90) für die Vorrichtung neuer Entwässerungs-, Be-
wässerungs= und Stauanlagen, sowie für die Aenderung und Aufhebung solcher
Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde (zu ver-
gleichen jedoch §. 84 Ziffer 1).
G. 84.
Der Kreis-(Stadt.) Ausschuß beschließt über Anträge:
1) auf Zulassung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= oder Stauanlagen,
oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger Anlagen gegen den
Widerspruch Betheiligter (S. 97 a. a. O.);
2) auf Setzung eines Stauziels u. s. w. (§9. 75 bis 77 a. a. O.) für
vorhandene Stauanlagen (§. 79 a. a. O.)
3) auf den Eintritt in eine oder auf den Austritt aus einer Entwässerungs-
oder Bewässerungsgenossenschaft, welche auf Grund des Hannoverschen
Gesetzes vom 22. August 1847 oder vor Erlaß desselben errichtet und
als öffentliche Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879,
betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (Gesetz-Samml.
S. 297), nicht begründet ist (§6. 47 bis 52, §#. 68 und 69 a. a. O.).
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt.) Ausschusses findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
V. Vorschriften für den Geltungsbereich der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezember 1824,
betreffend den Wasserbau (Kurhessische Gesetz Samml. S. 99), des Kurhessischen Gesetzes vom
28. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker- und Wiesen-
baues entgegenstehenden Hindernisse (Kurhessische Gesetz. Samml. S. 156) und des Kurhessischen
Gesetzes vom 17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen mittelst
unterirdischer Röhren (Kurhessische Gesetz Samml. S. 51).
§S. 85.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Ertheilung der nach §9. 16 und 17
Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 erforderlichen Genehmigung
zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Veränderungen an vorhandenen
derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch §. 86 Ziffer 1 und 3).